Mobiler Blitzer: BAB 3, km 48,050, Gem. Neustadt/Wied, FR Köln- Bußgeld vermeiden!

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Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Speyer erhalten, weil Sie hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 100 km/ h außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten haben sollen? Hier kann Ihnen ein erfahrener Verteidiger das drohende Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot ersparen. Fast jeder Bußgeldbescheid ist angreifbar und an dieser Messstelle sind es fast immer die Schwächen des verwendeten Einseitensensors ESO ES 3.0 oder seines fast baugleichen Nachfolgers ESO ES 8.0, die Ihrem Einspruch zum Erfolg verhelfen.

Die Funktionsweise des Gerätes ist wie folgt. Die Gesamtmessstreckenlänge beträgt 0,5 m bei einer Reichweite von 18 m. Der "Messbalken" (Sensorkopf) ist mit fünf Helligkeitssensoren ausgestattet, von denen drei (die beiden äußersten und der mittlere) einen 0,5 m Abstand (Messbasis) aufweisen und für die Geschwindigkeitsmessung zuständig sind. Diese Sensoren sind daher auch parallel ausgerichtet. Sie messen Helligkeitsprofile vorbeifahrender Fahrzeuge, speichern und vergleichen diese. Die beiden weiteren (jeweils zwischen den Sensoren liegenden) Sensoren sind schräg gestellt und ermöglichen eine Abstandsmessung, durch die der Abstand des Sensorkopfes (Messbalken) zu dem gemessenen Fahrzeug bestimmt wird. Durch die vom Fahrzeug auf der eingegebenen Strecke verursachten Helligkeitsunterschiede wird die Fahrzeit registriert und hieraus die Geschwindigkeit berechnet.

Diese Methode hat aber Ihre Ungenauigkeiten. Schon direkte Sonneneinstrahlung auf das Gerät oder einfache Lichtreflexe (wie der eigene Fahrzeugschatten) können das Messergebnis zu Ihren Lasten verfälschen. Oft wird der Untergrund und Stand des Stativs nicht ausreichend geprüft, so dass ein Absinken durch feuchten Untergrund, Sogwirkung oder Erschütterungen die gesamte Messgeräte unbrauchbar macht. Der Gerätehersteller fordert in seiner Gebrauchsanleitung ausdrücklich, dass bei der Aufstellung des Sensorkopfes die Neigung der Straße mit Hilfe der mitgelieferten Neigungswasserwaage auf den Sensorkopf zu übertragen und der sogenannte Neigungswinkel einzustellen ist. Nach Beendigung der Messung soll der Bediener die Einstellung des Sensorkopfes nochmals zu überprüfen. Bei einer Abweichung von mehr als 2° dürfen alle Messungen seit der letzten Überprüfung nicht verwertet werden. Diese Vorgaben werden von dem Messpersonal oft nicht eingehalten oder entsprechend dokumentiert und die Messung ist dann ebenfalls nicht verwertbar. Gleichfalls wird unter Punkt 8.4  ausdrücklich die Nachkontrolle des Sensorkopfes bei Messende gefordert. Dieser ist bei Messende nochmals mit der Neigungswasserwaage zu prüfen. Geringfügige Abweichungen sind dabei vernachlässigbar (Punkt 8.2.3 in der Gebrauchsanleitung). Sollte sich der Sensorkopf deutlich abgesenkt haben, dürfen die Messungen seit der letzten Überprüfung nicht verwendet werden. Nach den geltenden Vorschriften muss das Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht und die Eichplomben im unversehrten Zustand vorhanden sein. Es sind schon ganze Messreihen für ungültig und die Betroffenen freigesprochen worden, weil die Eichung abgelaufen war. Zuordnungsschwierigkeiten sind ausweislich der Bedienungsanleitung teils auch dort zu verzeichnen, wo mit hohem Radstand bzw. die Fahrzeuge mit einem sehr tief aufgestellten Sensor gemessen werden. Hier kann es nämlich vorkommen, dass entferntere Fahrzeugteile und nicht die dem Messgerät zugewandten die Messung auslösen. Dann ermöglichen  die zur Zuordnung gemessenen Seitenabstände eine solche eben nicht mehr, wenn zwei Fahrzeuge im Messbereich unmittelbar nebeneinander in die gleiche Richtung fahren. Diese und noch viele andere Fehler können bei einer Auswertung Ihrer Rohmessdaten und Messprotokolle gefunden werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge holt daher für Ihren Messvorgang ein technisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige (immer ein unabhängiger Experte für Verkehrsmesstechnik)  wertet Ihre Messprotokolle und Rohmessdaten aus. In seinem Gutachten werden  dann die gefundenen Fehler aufgelistet und deren negative Auswirkung auf die angegebenen Messdaten wissenschaftlich begründet. Damit ist es die Grundlage für Beweisanträge, mit denen die Ungenauigkeit  Ihrer konkreten Messung dem zuständigen Gericht nachgewiesen wird. Es folgt ein Freispruch oder das Verfahren wird zumindest eingestellt. Punkte im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg oder gar ein Fahrverbot bleiben Ihnen in diesem Fall erspart. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, entstehen Ihnen für das gesamte Verfahren keine Kosten.

Falls Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, ist dies hier unproblematisch. Denn bei Bußgeldsachen gilt die Besonderheit, dass einige Anbieter Rechtsschutz auch für bis zu 3 Monate rückwirkend anbieten. Gute Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitensachen spezialisiert haben, können hierzu unverbindlich Hinweise geben. 

Wichtig: Melden Sie sich frühzeitig bei einem auf das Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten schon dann, wenn Ihnen ein Anhörungsbogen der Behörde zugegangen ist. Rechtsanwalt Andreas Junge kennt die Möglichkeiten, Sie bereits in diesem frühen Verfahrensstadium effektiv zu verteidigen.

Rechtsanwalt Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt bundesweit pro Jahr in ca. 1000 Bußgeldverfahren. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie im Ordnungswidrigkeitenrecht optimal zu beraten und zu verteidigen. Die örtliche Entfernung ist kein Hinderungsgrund.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Diese befindet sich in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung.


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