Mobiler Blitzer: Berg, A 9, Ri. Berlin, Abschnitt 120, km 1,65- Tipps vom Fachanwalt

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Sie sind an dieser Messstelle von dem mobilen Blitzer erfasst worden und haben deswegen einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg in Gransee erhalten? Ein spezialisierter Verteidiger kann Ihnen hier das drohende Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot ersparen. Der größte Pluspunkt für die Verteidigung sind hier die Schwächen des verwendeten Messgerätes vom Typ ESO ES 3.0 oder seines fast baugleichen Nachfolgers ESO ES 8.0.

Es handelt sich um einen Einseitensensor (ESO), welcher die Helligkeitsunterschiede misst, welche ein vorbeifahrendes Fahrzeug auf einer zuvor im Gerät eingestellten Strecke misst. Aus der benötigten Zeit wird dann die Geschwindigkeit berechnet. Diese Funktionsweise hat aber den Nachteil, dass schon direkte Sonneneinstrahlung auf das Gerät oder Lichtreflexe (etwa Schatten des Pkw) die Messung zu Ihren Lasten beeinflussen können.

Auch die Einstellung des Messgerätes genügt oft nicht den Vorgaben des Herstellers. Gemäß dessen Gebrauchsanleitung  ist bei der Aufstellung des Sensorkopfes die Neigung der Straße mit Hilfe der Neigungswasserwaage auf den Sensorkopf zu übertragen und der sogenannte Neigungswinkel einzustellen. Nach Beendigung der Messung hat der Bediener die Einstellung des Sensorkopfes nochmals zu überprüfen. Bei einer Abweichung von mehr als 2° dürfen alle Messungen seit der letzten Überprüfung nicht verwertet werden. Der Hersteller gibt in der Gebrauchsanleitung an, dass das ES 3.0 bis zu einer Schrägstellung des Sensorkopfes von 2° gegenüber der Steigung der Straße PTB geprüft ist. Bis zu dieser Winkeldifferenz liegt die Messwertabweichung bei 0,07 %. Bei einer Abweichung des Neigungswinkels verringert sich die Messstrecke zwischen den einzelnen Fotoelementen. Da das Messgerät aber mit einer Wegstrecke von 250 mm bzw. 500 mm die Berechnung der Geschwindigkeit durchführt, wirkt sich ein falsch eingestellter Neigungswinkel immer negativ auf das betroffene Messobjekt aus. Der Gierwinkel gibt die Ausrichtung des Sensorkopfes queraxial zur Fahrtrichtung wieder. Da es bei einer abweichenden Aufstellung des Sensorkopfes in Bezug auf den Gierwinkel zu einer Erhöhung der Wegstrecke kommt, berechnet das Messgerät eine  Geschwindigkeit, die nicht mit der tatsächlich gefahrenen übereinstimmt. Diese fehlerhafte Winkeleinstellung kann auch bei Ihrer Messung vorliegen. In der Gebrauchsanleitung beschreibt der Hersteller unter Punkt 8.4 die Nachkontrolle des Sensorkopfes bei Messende. Demzufolge ist der Sensorkopf bei Messende nochmals mit der Neigungswasserwaage zu prüfen. Geringfügige Abweichungen sind dabei vernachlässigbar (Punkt 8.2.3 in der Gebrauchsanleitung). Sollte sich der Sensorkopf deutlich abgesenkt haben, dürfen die Messungen seit der letzten Überprüfung nicht verwendet werden. Auch diese Dokumentation fehlt häufig und die entsprechende Messung kann damit nicht als exakt genug bewertet werden. Bei diesem Messgerät kann sich die Ausrichtung des Sensorkopfes auf Grund von Erschütterungen, Sogwirkungen oder einsacken der Stative im losen Untergrund verändern. Eine eindeutige Abweichung der Bildausschnitte ist hierbei ein Indikator für einen möglicherweise unsicheren Stand der Messgerätekomponenten. Nach den geltenden Vorschriften muss das Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht und die Eichplomben im unversehrten Zustand vorhanden sein. Es sind schon ganze Messreihen für ungültig erklärt und die Betroffenen freigesprochen worden, weil die Eichung abgelaufen war. Diese und andere Fehler können Experten für Verkehrsmesstechnik durch eine Auswertung Ihrer Rohmessdaten und Messprotokolle finden.

Rechtsanwalt Andreas Junge holt daher für Ihren Messvorgang ein Sachverständigengutachten ein. Dieses listet die gefundenen Fehler auf und begründet deren negative Auswirkung auf die angegebenen Messdaten. Damit ist es die Grundlage für Beweisanträge, mit denen die Ungenauigkeit  Ihrer konkreten Messung  nachgewiesen wird. Als Ergebnis folgt ein Freispruch oder das Verfahren wird zumindest eingestellt. Punkte im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg oder gar ein Fahrverbot bleiben Ihnen in diesem Fall erspart. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, entstehen Ihnen für das gesamte Verfahren keine Kosten. 

Falls Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, ist dies hier unproblematisch. Denn bei Bußgeldsachen gilt die Besonderheit, dass einige Anbieter Rechtsschutz auch für bis zu 3 Monate rückwirkend anbieten. Gute Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitensachen spezialisiert haben, können hierzu unverbindlich Hinweise geben. 

Rechtsanwalt Junge verteidigt seit Jahren bundesweit erfolgreich in Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafsachen. Pro Jahr betreut er bundesweit ca. 1000 Bußgeldverfahren und  ist  Fachanwalt für Strafrecht. Er hat daher das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. 

Senden Sie einfach eine Mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Er hat seine Kanzlei in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus. Die anwaltliche Erstberatung in jedem Fall kostenfrei. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy,  01792346907, möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.



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