Möglichkeiten von „Upskirting“-Opfern (Verletzung d. Intimbereichs durch Bildaufnahmen, § 284k StGB)

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Im ursprünglichen Sinne war unter dem Begriff des „Upskirting“ – man ahnt es schon - das heimliche Erstellen von Lichtbildern mittels eines unter den Rock einer Frau gehaltenen Fotoapparat zu verstehen. Über dies hinaus zählen aber auch alle sonstigen Handlungen hierzu, sofern mit ihnen unberechtigt Aufnahmen von anderen Personen erstellt werden, die deren Intimbereich betreffen und zur sexuellen Erregung des Betrachters geeignet erscheinen.

Die Täter sind einfallsreich und haben längst ganz andere und viel subtilere Methoden als das „Unter-dem-Rock-Fotografieren“ entwickelt. Mit High-Tech-Linsen im kaum erkennbaren Miniatur-Format werden beispielsweise private, wie auch öffentliche Toiletten ausgestattet. Deren Benutzer werden nach dem Herunterlassen der Hose in eindeutiger Perspektive mit hoher Auflösung abgelichtet. Uns sind Fälle bekannt, bei denen Täter nicht einmal davor zurückschreckten, obligatorisch weiß-blaue „Toiletten-Häuschen“ auf Festivals entsprechend zu bestücken, was zu umfangreichem Bild- oder Video-Material geführt hat.

Prinzipiell können alle Menschen Opfer eines solchen Vergehens werden. In der Praxis ist aber wohl anzunehmen, dass hiervon vor allem Frauen betroffen sind.

Das Schlimmste an diesem Delikt ist, dass es häufig nicht dabei bleibt, dass ein Täter das gewonnene Material zu seiner eigenen Erregung nutzt, sondern es längst im Internet einen Markt hierfür gibt. Wer auf entsprechenden Plattformen sein Interesse bekundet, muss zwangsläufig – ähnlich wie im Bereich der Kinderpornographie – als „Eintrittskarte“ auch selbst Material hochladen, damit er akzeptiert wird. Dies beschleunigt die Verbreitung der Bilder und Videos noch weiter.

Nicht selten passiert es, dass auf Umwegen ein betroffenes Opfer dann von Freunden darüber informiert wird, dass höchst intim-feindliche Aufnahmen im Internet anzusehen sind.

Bislang war Derartiges in der Regel nicht als strafbar anzusehen, insbesondere weil sich die Vorschrift des § 201a StGB auf Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum beschränkte.

Der Bundestag beschloss deswegen zum besseren Schutz des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung am 02.07.2020 (BT-Drs. 19/20668) die Einführung eines neuen Straftatbestandes (§ 184k StGB), der voraussichtlich im Herbst 2020 in Kraft treten wird.

Eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen begeht hiernach, wer absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.

Gleichermaßen strafbar ist das Übertragen (z.B. durch Online-Streaming) sowie das Gebrauchen oder Zugänglichmachen derartiger unbefugter Aufnahmen, aber auch das unbefugte Zugänglichmachen einer befugt herstellten Aufnahme an eine dritte Person.

Derartige Vorgehensweisen können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Wegen des vom Gesetzgeber gewählten Zusatzes „… soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“ wird die Strafbarkeit auf solche Tathandlungen eingegrenzt, in denen der Täter einen Blick-Schutz des Opfers umgeht. Es bleibt abzuwarten, inwieweit es an dieser Stelle in der gerichtlichen Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen wird. Aufnahmen von Menschen, die sich öffentlich nackt (z.B. im FKK-Bereich eines Sees) oder in Badebekleidung zeigen, dürften jedenfalls in der Regel selbst dann nicht nach § 184k StGB strafbar sein, wenn diese gegen den Willen der abgelichteten Personen gemacht werden.

Wer Opfer solch perfider Tathandlungen geworden ist und hierüber auch Kenntnis erhalten hat, sollte die Tat umgehend zur Anzeige bringen – der Anwalt des Vertrauens hilft hierbei. Denn das Gesetz sieht vor, dass die Tat grundsätzlich nur auf einen gesonderten Antrag des Opfers hin verfolgt wird, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Auf Letzteres sollte man sich aber nicht verlassen.

Durch Erweiterung des Katalogs in § 395 Abs.1 Nr.1 StPO wird es Opfern von „Upskirting“ im Übrigen ermöglicht, sich dem Strafverfahren gegen den (vermeintlichen) Täter als Nebenkläger anzuschließen. Auch diese Maßnahme ist dringend zu empfehlen, ermöglicht sie doch nicht nur die detaillierte Beschaffung von Informationen anhand der amtlich gegen den Beschuldigten geführten Akte, sondern darüber hinaus auch aktive Rechte des Mitwirkens im Rahmen der Hauptverhandlung (siehe dazu unseren gesonderten Beitrag „Die Nebenklage des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter“). Erfahrungsgemäß begünstigt Derartiges bei Opfern von Straftaten auch den psychischen Verarbeitungsprozess erheblich.

Daneben können natürlich zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und vollumfängliche Löschung der Aufnahmen erwogen werden. Die Bildträger sowie Aufnahmegeräte und andere technische Mittel, die zur Tat verwendet wurden, können im Strafverfahren eingezogen werden.

Opfern, die zur Tatzeit minderjährig waren, ist auf Antrag auf Kosten des Staates ein anwaltlicher Opfer-Beistand zu bestellen.


Dr. Sven Hufnagel

Die Rechtsanwälte Dr. Sven Hufnagel und Claudia Hufnagel aus Aschaffenburg weisen umfassende Erfahrungen aus zahlreichen für Opfer von Straftaten geführten Nebenklage-Verfahren auf und stehen gerne bundesweit auch zur Erstellung von Strafanzeigen zur Verfügung.

Nähere Informationen finden Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.anwalt-strafrecht.com.


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