Strafprozessrechtliche Möglichkeiten von Opfern einer Straftat

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Jeden Tag werden Menschen in Deutschland Opfer von mehr oder minder schweren Verbrechen. Oftmals sind ihnen die möglichen rechtlichen Schritte nach einer an ihnen verübten Straftat nicht bekannt. Deshalb soll hierüber im Folgenden aufgeklärt werden:

Zunächst ist der oder die Betroffene in einigen Fällen nicht zur passiven Untätigkeit verdammt. Bei bestimmten Delikten (v.a. Sexualdelikte, Beleidigungen und Körperverletzungshandlungen, versuchte Tötungsdelikte) sieht das Gesetz nämlich vor, dass sich der Verletzte diesem Strafverfahren als sog. Nebenkläger anschließen kann und damit aktiv gegen seinen Schädiger vorgehen kann.

Ein Nebenkläger hat in dem Strafverfahren gegen den Täter weitgehende Rechte und kann z.B. selbst Fragen an Zeugen und Sachverständige stellen, Erklärungen abgeben, Beweise beantragen oder Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen. Die gleichen Rechte stehen übrigens auch den Angehörigen oder Lebenspartnern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu.

Diese Aufgaben braucht er aber nicht alleine übernehmen, da der Nebenkläger quasi „neben" die Staatsanwaltschaft als öffentlicher Anklagebehörde tritt und diese ggf. unterstützen kann. Auf Antrag des Opfers kann ihm als Nebenkläger außerdem in einigen Fällen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, so z.B. bei Sexualdelikten oder versuchter Tötung sowie bei besonders schwieriger Sach- und Rechtslage oder bei persönlicher Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Rechte eines Nebenklägers. Damit erhält das Opfer, welches sich ohnehin oftmals in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, fachkundige Hilfe. Unter Umständen kann dem Nebenkläger für die Beiordnung des Rechtsanwalt auch staatliche Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Neben diesen rein strafprozessualen Maßnahmen kann ein Verletzter nach einer an ihm verübten Straftat von seinem Peiniger zivilrechtlichen Schadensersatz verlangen. Soweit dies nicht bereits anderweitig gerichtlich geschehen ist, kann der Verletzte seine vermögensrechtlichen Ansprüche (v.a. Schmerzensgeld) im Rahmen des sog. Adhäsionsverfahrens geltend machen, d.h. noch im Laufe des gegen den Täter geführten Strafverfahrens, sofern das Gericht hierin einstimmt. Der große Vorteil liegt dabei für das Opfer darin, das eine weitere Auseinandersetzung mit der Tat und dem Täter im Rahmen eines isolierten Zivilverfahrens vor Gericht verhindert wird und trotzdem ein vollstreckbarer Zahlungstitel gegen den Täter erlangt werden kann.

Auch hier kann dem Verletzten unter Umständen mit staatlicher Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt als fachkundiger Beistand zur Seite gestellt werden.

Darüber hinaus kann ein Verletzter unter bestimmten Bedingungen beanspruchen, von dem Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter informiert zu werden, oder auch Akteneinsicht beantragen.

Die vorstehenden (grob zusammengefassten) Ausführungen zeigen, dass Opfer nach einer Straftat nicht lediglich und oftmals mit großem Bangen darauf warten brauchen, dass sie als Zeugen in einem Strafverfahren gegen den Täter aussagen sollen, sondern zahlreiche Möglichkeiten einer aktiven Mitwirkung bestehen. Daher ist jeder Person, die in eine derart schlimme Rolle gerät, unbedingt anzuraten, sich bei einem fachkundigen Rechtsanwalt über seine Möglichkeiten beraten zu lassen.

Dr. jur. Sven Hufnagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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