Monatliche Einsicht des Betriebsrates in die Bruttoentgeltlisten

  • 2 Minuten Lesezeit

Weiter geht es um das Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten durch den Betriebsrat. In einer weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2020 (Az. 1 ABR 23/19) ging es diesmal um die Frage, ob dem Betriebsrat ein monatliches Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten zusteht. 

Dies hat das Bundesarbeitsgericht in dem konkreten Fall verneint. 

Worum ging es?
Der Betriebsrat, bestehend aus sieben Mitgliedern, wollte unter Hinweis auf seine Überwachungsfunktion monatlich Einsicht in die Bruttoentgeltlisten nehemn. Er war der Auffassung, dass es nicht auszuschließen sei, dass die Arbeitgeberin ihre Mitbestimmungsrechte nach § 87 I Nr. 10 und 11 BetrVG verletze.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag im Ergebnis abgewiesen. Der Betriebsrat kann grundsätzlich keinen Einblick in die Brutto- und Gehaltslisten im monatlichen Turnus beanspruchen. 

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 80 II 2 Hs. 2 BetrVG. Danach sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu ist der Betriebsrat auch berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. 

Dieses Recht besteht nur, wenn es zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist. Die Überwachungsaufgabe ist eine solche Aufgabe, weil der Betriebsrat nach § 80 I Nr. 1 BetrVG darüber wachen muss, dass u.a. geltende Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. 

Das Bundesarbeitsgericht macht aber auch deutlich, dass § 80 II 2 Hs. 2 BetrVG eine auf das konkrete Einsichtsverlangen bezogene, spezifische Prüfung der Erforderlichkeit für die vom betriebsrat geltend gemachten Aufgaben verlangt.

Vorliegend hatte der Betriebsrat im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht dargelegt, inwieweit die vom ihm vorgebrachten Aufgaben, die von ihm verlangte regelmäßige monatliche Einsichtnahme bedingen. Es hätte einer genauen Darlegung bedurft, weshalb es künftigt einer monatlich wiederkehrenden Einsichtnahme bedurfte. 

Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht den Ansprich des Betriebsrates auf die monatliche Einsicht in die Bruttoentgeltlisten abgelehnt.

Was bedeutet diese Entscheidung nun für Arbeitgeber und Betriebsrat?

Für den Arbeitgeber:

Für den Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung, dass er dem Betriebsrat Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten gewähren muss, von dem Betriebsrat aber durchaus verlangen kann darzulegen, wesshalb er Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten nehmen will. Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass der Betriebsrat keinen ordnungsgemäßen Beschluss im Hinblick auf ein hierauf gerichtetes Beschlussverfahren gefasst hat, so muss dies ausdrücklich gerügt werden.

Für den Betriebsrat:

Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine (turnusgemäße) monatliche Einblicknahme in die Bruttoentgeltlisten besteht grundsätzlich ersteinmal nicht. Wenn der Betriebsrat hingegen darlegt, wesshalb er monatlich Einsicht nehmen muss und dies zur Erfüllung seiner Aufgaben auch nachvollziehbar ist, wird ihm ein solches regelmäßiges Einsichtsrecht hingegen nicht verwehrt werden können.

Bei Streitigkeiten bzgl. der Umsetzung des Einsichtsrechts sprechen Sie mich gerne an. Rechtsanwalt Schütter berät und vertritt sowohl Arbeitgeber, als auch Betriebsräte in allen arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. 

Der Autor ist zudem Referent für Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht. 

www.schuetter-arbeitsrecht.de  


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Schütter

Beiträge zum Thema