MoPeG - Reform des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024

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MoPeG – Reform des Personengesellschaftsrechts – was zum Inkrafttreten am 01.01.2024 für Sie wichtig wird


Wichtige Neuregelung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und weitere Personengesellschaften in Deutschland zum 01.01.2024. Dann tritt das sogenannte MoPeG in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen, die auf GbR-Gesellschafter zukommen, erläutern wir Ihnen hier.


Rechtsfähigkeit der GbR wird anerkannt

Durch das MoPeG wird in Zukunft die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) anerkannt. Gemäß § 705 Abs. 2 BGB n.F. kann eine GbR zukünftig „selber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“.

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GbR-Gesellschaftsregister: Neuregelung


Bisher war nicht vorgesehen, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts sich in ein öffentliches Register eintragen lassen. Hierzu gibt es jetzt eine wichtige Neuregelung: Gesellschaften bürgerlichen Rechts können sich zukünftig eintragen lassen, dazu wird das sogenannte Gesellschaftsregister eingeführt. Eine Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Allerdings müssen sich einige Gesellschaften eintragen lassen, die z.B. Grundeigentum erwerben wollen, Gesellschaftsanteile an einer GmbH bzw. AG erwerben wollen oder eintragungsfähige IP-Rechte (Marken, Patente usw.). Positiv zu sehen ist, dass das Gesellschaftsregister in Bezug auf die eingetragenen Vertretungsbefugnisse Gutglaubenswirkung entfaltet. Dies ist zu begrüßen. Gerne beraten wir ihre GbR, welche Auswirkungen die Neuregelungen auf ihre Gesellschaft haben, wenn Sie z.B. Eigentümerin einer Immobilie ist oder wenn sie Gesellschaftsanteile an einer GmbH hält.


Keine Auflösung mit Tod eines Gesellschafters


Bisher war es so, dass die BGB-Gesellschaft nach dem gesetzlichen Leitbild beim Tod eines Gesellschafters endete, es sei denn, dass im GbR-Vertrag eine Fortführungsklausel verankert war. Ab dem 01.01.2024 wird die GbR auch beim Tod eines Gesellschafters nach dem Gesetz fortgeführt.


GbR zukünftig umwandlungsfähig

Bislang bestand für die GbR keine Möglichkeit der Umwandlung. Auch hierzu gibt es eine wichtige Neuerung: zukünftig ist auch die GbR umwandlungsfähig, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.). Im Umwandlungsgesetz wird die GbR dann unter den umwandlungsfähigen Gesellschaften geführt. Dabei gilt dies wiederum nur für Gesellschaften, die im Gesellschaftsregister eingetragen sind, nur diese könnten die Rechtsform wechseln. Gerade für kleine GbRs die stark gewachsen sind und die z.B. eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG gründen wollen stellt die zukünftige Umwandlungsfähigkeit eine große Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen dar.

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Gesamthandsprinzip wird aufgegeben

Wichtige Änderungen gibt es auch in Bezug auf das sogenannte Gesamthandsprinzip. Das Vermögen der GbR wird nicht mehr allen Gesellschaftern gemeinschaftlich, sondern dann zukünftig der Gesellschaft zugeordnet. Die Stimmrechte und die Gewinn- und Verlustbeteiligung werden sich zukünftig nach der Höhe der Beteiligung richten.


Muss der Gesellschaftsvertrag zukünftig notariell beurkundet werden?

Nein, daran ändert sich nichts, eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist auch zukünftig nicht notwendig.


Was ändert sich nach Eintragung am Namen der GbR?

Nach Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist der Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bzw. eGbR zu führen.


Gibt es greifbare Vorteile der Eintragung ins Register?

Ja, eine Eintragung schafft Rechtssicherheit für Geschäftspartner und bringt Transparenz. Die Möglichkeiten der Umwandlung dürften für einige wirtschaftlich gewachsene GbRs auch sehr interessant sein.


Rechtsanwalt Lange der Kanzlei Vy ist auch auf das Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisiert und berät GbR-Gesellschafter gerne bezüglich der Anfang 2024 kommenden Neuerungen.

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