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MPU-Gutachten nicht eingereicht: Fahrerlaubnisentzug?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wer sich von der Polizei mit Alkohol am Steuer erwischen lässt, muss damit rechnen, dass diese Trunkenheitsfahrt schwerwiegende Folgen hat, vor allem den Entzug der Fahrerlaubnis. So kann entweder das Gericht den Erlaubnisentzug aussprechen oder auch die Fahrerlaubnisbehörde selbst – sofern sich der Autofahrer zum Führen eines Fahrzeugs als ungeeignet erwiesen hat. Um die Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit festzustellen, wird die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen in der Regel dazu auffordern, auf eigene Kosten ein MPU-Gutachten (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erstellen zu lassen.

Autofahrer ignoriert Aufforderung zur MPU

Einem Mann wurde per Strafbefehl die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er alkoholisiert Auto gefahren war. Nachdem ihm später auf Antrag wieder eine neue Erlaubnis erteilt worden war, wurde er erneut mit Alkohol am Steuer erwischt. Eine ihm entnommene Blutprobe enthielt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,08 Promille. Das Gericht verurteilte ihn daher zu einer Geldstrafe und verhängte darüber hinaus ein dreimonatiges Fahrverbot. Sein Verhalten ließ jedoch die Fahrerlaubnisbehörde an seiner Fähigkeit zweifeln, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen – sie forderte den Autofahrer daher zur Vorlage eines MPU-Gutachtens auf, ansonsten drohe ihm der Fahrerlaubnisentzug.

Anstatt der Aufforderung nachzukommen, fuhr der Mann einige Monate später erneut betrunken Auto und wurde prompt dabei ertappt. Nun zog die Behörde die Fahrerlaubnis des Mannes ein – weil er kein Gutachten vorgelegt hatte. Hiergegen wehrte sich der Fahrwillige: Bereits die Anordnung, ein MPU-Gutachten vorzulegen, sei nicht rechtmäßig gewesen: Die erste Trunkenheitsfahrt dürfe keine Beachtung finden, weil er danach wieder eine Fahrerlaubnis erhalten habe, die Behörde ihm also durchaus das sichere Führen eines Fahrzeugs zutraue. Für die zweite Trunkenheitsfahrt hatte der damalige Richter ein Fahrverbot für ausreichend erachtet – die Behörde sei an diese Entscheidung gebunden. Letztendlich habe er die MPU nicht verweigert, er habe sie sich schlicht und einfach nicht leisten können. Der Streit endete vor Gericht.

Fahrerlaubnisentzug ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hielt die MPU-Anordnung und somit auch den Fahrerlaubnisentzug für rechtmäßig.

Die Fahrerlaubnisbehörde muss eine Fahrerlaubnis einziehen, wenn sich deren Inhaber zum Führen eines Fahrzeugs als ungeeignet erwiesen hat, vgl. § 3 I 1 StVG (Straßenverkehrsordnung). Nach § 13 Nr. 2b, c FeV (Fahrerlaubnisverordnung) kann die Behörde daher bei Eignungszweifeln ein MPU-Gutachten einfordern, sofern der Betroffene wiederholt betrunken Auto gefahren ist bzw. einmal dabei ertappt wurde, mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Legt er das rechtmäßig eingeforderte Gutachten jedoch nicht vor, darf die Behörde nach § 3 II FeV i.V.m. § 11 VIII 1 FeV von der fehlenden Eignung ausgehen.

Vorliegend war die MPU-Anordnung rechtmäßig: Der Betroffene hatte sein Auto trotz Alkoholgenusses genutzt – einmal sogar mit einer BAK von 2,08 Promille. Im Übrigen durfte die Behörde ihre Zweifel an der Eignung auch auf die ersten beiden Trunkenheitsfahrten stützen. Das Fahren unter Alkoholeinfluss war nämlich in beiden Fällen als Straftat geahndet worden. Daher waren beide Delikte gemäß § 29 StVG noch immer im Fahreignungsregister eingetragen und damit verwertbar.

Keine Bindung an Gerichtsurteil

Des Weiteren war die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend nicht an die Entscheidung des Gerichts gebunden, das lediglich ein Fahrverbot verhängt hatte. Zwar darf die Behörde von einer Gerichtsentscheidung über die Kraftfahreignung nach § 3 IV 1 StVG nicht abweichen. Im Fall des Betroffenen hatte der Richter jedoch nur ein Fahrverbot, das vor allem eine Erziehungsfunktion hat, verhängt und damit gerade nicht über die Kraftfahreignung des Betroffenen geurteilt.

Gutachtenkosten trägt der Betroffene

Ferner war irrelevant, dass der Fahrwillige die Kosten für das Gutachten offenbar nicht aufbringen konnte. Dürfte er ein Auto nutzen, hätte er schließlich auch diverse Ausgaben, um eine Verkehrssicherheit des Kfz zu gewährleisten – z. B. für TÜV-Untersuchungen oder notwendige Reparaturen. Außerdem hätte der Fahrwillige zur Finanzierung des Gutachtens unter anderem ein Darlehen aufnehmen können. Sofern ein Betroffener jedoch geltend macht, die Kosten weder selbst noch mithilfe Dritter tragen zu können, muss er dies zweifelsfrei nachweisen, etwa durch Vorlage aussagekräftiger Dokumente.

Den Kopf in den Sand zu stecken und auf eine MPU-Anordnung nicht zu reagieren, ist jedoch stets die schlechteste Wahl: Die Fahrerlaubnisbehörde darf dann nämlich – wie vorliegend – von der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Fahrzeugs ausgehen. Folge: Fahrerlaubnisentzug und die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde.

(VG Gelsenkirchen, Urteil v. 28.11.2014, Az.: 9 K 2742/12)

(VOI)

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