MPU Knacker: So bestehen Sie die MPU bei einer Drogengefährdung (=auch bei regelmäßigem Cannabiskonsum)

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Wenn Sie als regelmäßiger Cannabiskonsument eingestuft wurden, ist das hier die richtige Spielwiese - ebenso wenn Sie dann und wann man MDMA, Speed oder Kokain genommen haben und die Fahrerlaubnis Behörde deswegen den Führerschein eingesackt hat. Hier können Sie nachlesen, was der Prüfer so von Ihnen wissen will bzw. muss.

Drogengefährdung

Sie sind in der Schublade „Drogengefährdung” gelandet und wollen jetzt gerne wissen, was der Gutachter so hören will, damit Sie bald wieder den Verkehr unsicher machen können.

Schön, dass Sie sich zumindest einmal hier blicken lassen. Der erste Schritt ist gemacht! Sie sind sogar nüchtern? Noch besser!

Also: Erstmal prüft der Gutachter bei der MPU, ob die Voraussetzungen vorliegen, sie nach dem Prüfmuster „Drogengefährdung” prüfen zu dürfen. Liegen die unten genannten Voraussetzungen nicht vor, kommen Sie in die nächsthöhere Schublade (da steht „fortgeschrittene Drogenproblematik” drauf) und die hellen Köpfe unter Ihnen ahnen bereits, dass dort etwas schärfer geprüft wird. Je mehr sich die Sache Richtung echter Sucht verlagert, desto genauer will man von Ihnen wissen, wie Sie sich das denn jetzt so in Zukunft vorstellen mit Alkohol, Cannabis, Kokain, LSD, MDMA, Speed (Amphetamin), Crystal (Methamphetamin) und all den anderen Substanzen, die Sie so als Dressing für Ihren Kopfsalat benutzen (das hat Grönemeyer damals wirklich schön gesagt, oder?).

So. Der Gutachter bei der MPU geht von folgender Sachlage aus:

Es liegt eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vor. Ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt.

Das ist der Obersatz Ihrer Begutachtung.

Für die Einstufung des Konsums in diese Gruppe müssen zunächst die nachfolgend dargestellten Kriterien erfüllt sein. Sofern es um reinen Cannabiskonsum geht, ist der „regelmäßige Konsum” von Cannabis auch hier zu verorten. Zudem dürfen keine Kriterien für eine Drogenabhängigkeit oder eine fortgeschrittene Drogenproblematik vorliegen.

Anzeichen für das Vorliegen einer Drogengefährdung:

Der Klient konsumierte häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz als Cannabis.

Der Klient berichtet von häufigem oder gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum, andere Stoffe, die dem BtMG unterliegen, hat er allenfalls probiert, nicht jedoch öfter konsumiert.

Der Klient nahm gelegentlich XTC zu sich. Er trank aber zusätzlich keinen Alkohol. Er brauchte auch kein Cannabis, um sich „runter zu rauchen”.

Der Klient hat hin und wieder XTC, Amphetamine oder Kokain konsumiert. Dies führte bei ihm aber nicht zu negativen Erlebnissen (Unruhe, Angstzustände etc.). Sollten sich diese doch eingestellt haben, wurden die Drogen nicht weiter eingenommen.

Wenn Ecstasy oder Amphetamine öfter eingenommen wurden, so beschränkte sich die Einnahme auf den Freizeitbereich (also nicht davon erzählen, dass Sie öfter mal auf dem Klo bei Ihrer Arbeitsstelle eine Line gezogen haben, weil Sie nach dem durchfeierten Wochenende sonst einfach im Stehen eingeschlafen wären...)

Kriterien für eine zumindest fortgeschrittene Drogenproblematik liegen nicht vor (Der Gutachter versucht an dieser Stelle herauszufinden, ob der Drogenkonsum Ihr Berufsleben oder bestimmte Familienstrukturen in negativer Hinsicht beeinflusste. Wenn Sie diese Teile Ihres Lebens von dem Konsum nicht trennen können, werden Sie strengere Vorgaben erfüllen müssen, als in dieser Gruppe).

Der Klient kann nachvollziehbar erklären, warum er gerade in dieser Lebensphase Drogen konsumiert hat. Typisch für diese Gruppe sind etwa Neugierde und das Loslösen von den Eltern, nicht aber die Bekämpfung irgendwelcher wie auch immer gearteten Probleme Es geht also eher um den experimentellen Konsum, dem der – überspitzt gesagt – jugendlichen Forscherdrang zugrunde liegt. Sobald der Gutachter merkt, dass die Grenze des experimentellen Konsums in Richtung „Problemlösen durch Drogen“ überschritten wird, wird er Sie in eine andere Gruppe einordnen.

Die Drogen wurden immer nur zu bestimmten Anlässen konsumiert, also etwa zu Partys.

Der Klient trägt glaubhaft vor, dass der Konsum auf falschen – jedoch als szenetypisch einzuordnenden – Annahmen bezüglich des Konsumrisikos beruhte.

Der Klient hat seinen Konsum zunächst nicht hinterfragt, weil es in seiner Clique „normal” war, diese Drogen zu konsumieren. Er hat sich einfach keine Gedanken darum gemacht.

Der Klient verfügte noch über die Fähigkeit, auf negative Konsequenzen seines Drogenkonsums angemessen zu reagieren.

Der Klient hatte seinen Konsum noch soweit unter Kontrolle, dass er in der Lage war, auf negative Drogenerfahrungen (z.B. Horrortrip, Paranoia etc.) passend zu reagieren. Im Regelfall ist dies zu bejahen, wenn er nach dem negativen Erlebnis diese Droge nicht weiter konsumiert hat.

Sind behördlicherseits Kontrollen angeordnet worden, die darauf abzielen, einen fortgesetzten Konsum festzustellen, verliefen die (i.d.R. Urin-) Proben ohne die Feststellung von weiteren Drogenkonsum (Damit sind Proben gemeint, die nach der ersten Blutprobe angeordnet wurden, etwa, weil die Blutwerte bei der ersten Probe verhältnismäßig niedrig waren. Die Behörde ordnet dann oft noch zusätzliche Probenentnahmen an, um sich ein genaueres Bild über das Konsummuster machen zu können. Deshalb ist es ein schwerer Fehler, wenn der Klient nach einem negativen Drogentest weiterhin Drogen konsumiert und die Falle erst im 2. Versuch zuschnappt). Oder einfacher ausgedrückt: Spätestens nach dem Sie mit auffälligen Blutwerten aus dem Auto gezogen wurden, sollten Sie vorerst auf alle BtM verzichten. Alle heißt alle. Also auch nicht dann und wann mal einen Joint rauchen, ok?

Nachdem dem Klienten die negativen Wirkungen seines Drogenkonsums (schlechtere Leistungen in der Schule, bei der Arbeit, Entziehung der Fahrerlaubnis) bewusst wurden, hat der Klient aufgehört, Drogen zu konsumieren oder stellte den Konsum zumindest für einen längeren Zeitraum ein, um die Probleme in den Griff zu bekommen.

Die aktuelle Abstinenzfähigkeit des Klienten ist ausreichend ausgeprägt, um Abstand von Drogen zu halten (insbesondere dürfen bei der medizinischen Begutachtung im Rahmen der MPU die Laborbefunde nicht auf aktuellen Konsum von Drogen hinweisen).
Der Klient hat trotz des Drogenkonsums seine Verpflichtungen und Interessen (Arbeit, Schule, Universität oder Freizeit) beibehalten. Es kam in diesem Bereich nicht zu negativen Entwicklungen (etwa Abbruch eines Studiums oder Verlust des Arbeitsplatzes als K.O. Kriterien), die auf den Drogenkonsum zurückgeführt werden können.

Der Klient pflegte auch außerhalb der Drogenszene soziale Kontakte, welche er als wichtig empfand.

Und das war´s auch schon! Die oben genannten Punkte treffen auf Sie zu? Klasse! Dann Sie hier wirklich richtig! Dann kommen wir jetzt zu den Anforderungen an Sie, die der Gutachter bejahen muss um von einer angemessenen Problembewältigung ausgehen zu können. Sie haben kein Problem? Was machen Sie dann hier?

Anforderungen für eine angemessene Problembewältigung beim Prüfanlass „Drogengefährdung”:

Der Klient hat die Risiken eines fortgesetzten Drogenkonsums erkannt und hat sich aufgrund dieser Erkenntnis entschieden, zukünftig jeden Drogenkonsum (auch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeuges!) zu vermeiden. Es liegt eine ausreichende Motivation vor, die einen dauerhaften Drogenverzicht gewährleistet.

Der Klient hat (auch und gerade aufgrund bzw. im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen) die Gefahren seines häufigen Cannabiskonsums kritisch hinterfragt und die daraus resultierenden Gefahren erkannt.

Es findet sich keinerlei Tendenz zur Verharmlosung des Drogenkonsums, etwa durch einen bagatellisierenden Vergleich zum Alkohol. Wichtig: Machen Sie also nicht den Fehler, den Gutachter davon überzeugen zu wollen, dass Cannabis im Vergleich zu Alkohol die weichere Droge, quasi die „gesunde Alternative” sei. Zu diesem Thema kann man stehen wie man will. Der Gutachter reagiert auf solche Verharmlosungen aber hoch allergisch. Tun Sie ihm nicht den Gefallen, es ihm durch solch unbedachte Aussagen leicht zu machen, Sie durch die MPU rauschen zu lassen. Verharmlosungstendenzen liest der Psychologe übrigens auch aus der Wortwahl heraus, so z.B. bei Alkoholdelinquenten, die vom „gemütlichen Bierchen” sprechen. Hüten Sie sich vor solchen Aussagen! Der Gutachter interpretiert derlei Verniedlichungen als „freundschaftliches Verhältnis” zwischen Ihnen und der Droge und leitet hieraus einen mangelnden inneren Abstand ab. Gefinkelt, was? Also: Auf die Wortwahl achten.

Der Klient berichtet, negative Drogenerfahrungen hätten bei ihm zu einer kritischeren Betrachtungsweise hinsichtlich der Risiken, die mit dem Konsum der Drogen verbunden sind, geführt.

Der Klient schildert anschaulich und nachvollziehbar den Zeitpunkt und die Gründe für seinen Entschluss, zukünftig auf jeden Drogenkonsum zu verzichten. Hier macht es sich bezahlt, wenn Sie einen Kurs besucht oder an einer Maßnahme teilgenommen haben, welcher sich unter anderem mit dieser Frage auseinandersetzt. Auch hier gilt: Weisen Sie dem Gutachter die Teilnahme und damit Ihr Bestreben nach! Sie meinen, es geht auch ohne Kurs oder Sitzungen bei einem Verkehrspsychologen? Kann klappen, aber die Wahrscheinlichkeit ist gering.

Der Klient hat erkannt, dass die jeweils zur Rede stehende Droge die Fahrtüchtigkeit erheblich negativ beeinflussen kann.

Er hat zudem erkannt, dass diese Drogenwirkung dazu führt, dass die Verhaltenskontrolle soweit gemindert ist, dass vor allem über die Frage, ob man noch ein Auto besteigen sollte oder nicht, nicht mehr verantwortungsgerecht geurteilt werden kann.

Ebenso ist dem Klienten nunmehr klar, dass er bei fortgesetztem Drogenkonsum den Verlust der Verhaltenskontrolle nicht sicher vermeiden kann, sprich: nicht mehr Herr über sich selbst ist. Er kann Ausführungen darüber machen, dass der für ihn nicht erkennbare Wirkstoffgehalt der Droge, der nur eingeschränkt vorhersehbaren Wirkung (etwa aufgrund einer anderen seelischen Verfassung, also des „Settings”) bei ihm zu der Einsicht geführt hat, dass er nunmehr auf Drogen verzichtet.

Sofern beim Klienten in der Vergangenheit Fehleinschätzungen hinsichtlich des Wirkungsprofils der Droge und den damit verbundenen Risiken bestanden haben, sind diese nunmehr ausgeräumt. Sie werden jetzt vielleicht denken, dass man bestimmte Rauschverläufe einigermaßen sicher voraussehen kann, etwa, weil Sie eine bestimmte Sorte Cannabis schon lange rauchen. Die MPU ist aber der völlig falsche Anlass, solche Erkenntnisse zu erörtern. Derartige Vorträge gegenüber dem Gutachter sind der sichere Weg ins Abseits. Behalten Sie diese Gedanken also – wenn sie denn noch vorhanden sind – lieber für sich!

Der Klient berichtet aufgrund der nun bei ihm vorhandenen Kenntnisse über die Droge davon, dass er negative Auswirkungen (Apathie, weniger Interessen, Antriebsschwäche usw.) erwartet, sollte er den Konsum der Droge wieder aufnehmen. 
Der Klient stellt glaubwürdig dar, dass ein erneuter Konsum für ihn als nicht vereinbar mit den von ihm entworfenen Zukunftsperspektiven (Arbeit, Familie usw.) betrachtet wird.

Der drogenfreie Zeitraum ist angesichts des damaligen Konsumverhaltens des Klienten als ausreichend lang zu bewerten.
Zum Zeitpunkt der Begutachtung wurde mindestens für drei Monate auf den Konsum von Drogen verzichtet.

Wenn über einen langen Zeitraum Drogen konsumiert wurden (z.B. Cannabiskonsum über Jahre), beträgt die Abstinenzzeit wenigstens 6 Monate (diese Zahlen sind den „Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung” entnommen – der Regelfall aber sind 12 Monate Abstinenznachweis – behördliche Praxis und Voraussetzungen laut Literatur fallen hier weit auseinander).

Dieser Drogenverzicht wird durch Haar- oder Urinanalysen dokumentiert. Sie haben kein Screeningprogramm durchgeführt? Sparen Sie sich den Weg zur MPU und gehen Sie zurück auf „Start”.

Sofern es bereits früher eine abstinente Phase gab, nach der jedoch wieder Drogen genommen wurden, ist dieses Mal aufgrund veränderter Motivation, anderer Rahmenbedingungen und einem längeren Abstinenzzeitraum eine höhere Stabilität zu erwarten.

Sofern der Abstinenzzeitraum noch nicht vollständig erreicht wurde, kann eine günstige Prognose (unter Anordnung geeigneter Auflagen zur späteren Überprüfung dieser Prognose) begründet werden, wenn die Entwicklung des Klienten in persönlicher und sozialer Hinsicht insgesamt deutlich positiv ist.

Es liegen keine Hinweise auf Risikofaktoren vor, die einem zukünftigen drogenfreien Leben entgegenstehen könnten.

Die Haltung des Klienten hinsichtlich des zukünftigen drogenfreien Lebens ist klar. Er wirkt nicht wankelmütig.

Der Klient beharrt nicht auf einer evtl. vormals geäußerten Fähigkeit, Drogenkonsum und Führen von Kraftfahrzeugen trennen zu können. Bei reinem Cannabiskonsum gilt etwas anderes, bei jeder anderen Droge und Mischkonsum schießen Sie sich mit derlei Behauptungen ins Aus. Die Tatsache, dass Sie überhaupt zur MPU antreten müssen, hat schon aufgezeigt, dass Sie eben nicht trennen können.

Der Klient ist ausreichend stabil, um mit spontan auftretenden Angeboten wie z.B. „mal eine Nase mitzuziehen“ klarzukommen (also widerstehen zu können, als nach dem Motto zu verfahren „Speedlimit – nicht mit mir!”)

Vor allen Dingen bestehen keine Anzeichen mehr für eine mangelnd ausgeprägte Fähigkeit, mit Gruppendruck hinsichtlich des gemeinsamen Drogenkonsums umgehen zu können.

Der Klient ist aufmerksam und sensibilisiert genug, bestimmte, im Hinblick auf einen etwaigen Drogenkonsum riskante Situationen von vornherein zu umgehen.

Die soziale Situation des Klienten ist gefestigt und es liegen keine besonderen Belastungen vor.

Die Umstände sowie die Bedingungen, die früher zum Drogenkonsum geführt haben, haben sich in prognostisch günstiger Weise verändert.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, stehen die Chancen gut, die MPU positiv zu gestalten.

Sofern es irgendwelche Fragen zum Themenkomplex Verkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht und Strafrecht oder dem Betäubungsmitteln im Allgemeinen gibt, rufen Sie mich ruhig mal an, dann besprechen wir, ob ich Ihnen helfen kann. Oder besuchen Sie mich einfach in meinem Büro in Bremen. Wenn wir nichts hören voneinander: Viel Glück bei der MPU. Und fahren Sie bitte nur, wenn Sie nüchtern sind. Alles andere ist sehr uncool.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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