MS Franklin Strait: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung! Anwälte informieren

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Der 1. April begann mit einem Schrecken (und keinem "schlechten April-Scherz") für einen von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg vertretenen Anleger der MS Franklin Strait:

Der Insolvenzverwalter der MS Franklin Strat, Tim Beyer, hatte ihn vor dem Landgericht Hamburg im Klagewege zur Rückzahlung diverser Auszahlungen wegen Kommanditistenhaftung aufgefordert und die im März 2020 erhobene Klage wurde dem Anleger am 01. April zugestellt.

Es ist somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch zahlreiche weitere Anleger der MS Franklin Strait demnächst Klagen auf Rückzahlung zugestellt bekommen, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin hinweisen.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB geben Anlegern, die eine Klage erhalten haben, den Tipp sich unbedingt binnen der Notfrist, in der Regel von zwei Wochen ab Klagezustellung gem. § 276 ZPO, fristgerecht zu verteidigen (vor Landgerichten herrscht Anwaltszwang, so dass, sofern die Klageeinreichung vor einem Landgericht erfolgte, nur durch einen Rechtsanwalt die Verteidigung gegen die Klage verteidigen können).

Anleger, die die gerichtlich gesetzte Notfrist verpassen, riskieren, dass gleich ein sog. „Versäumnisurteil“ erlassen wird, aus dem der Insolvenzverwalter gleich vollstrecken kann, was schade wäre, denn:

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB ist nicht sicher, ob der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung durchdringt, sofern sich also Anleger fristgerecht verteidigen und die Klagen des Insolvenzverwalters rechtskräftig abgewiesen werden würden (was selbstverständlich nicht sicher ist, sondern im Einzelfall geprüft werden muss), müssten Anleger somit also gar kein Geld zurückerstatten und der Insolvenzverwalter auch alle Anwalts- und Gerichtskosten für die Klage tragen.

So ist schon nicht sicher, ob der Insolvenzverwalter mit seiner Argumentation, dass die Einlage gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet gilt, soweit dem Kommanditisten die Einlage zurück gewährt wird bzw. er Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag der geleisteten Einlage herab gemindert wird, durchdringt und der Insolvenzverwalter somit im Wege der wiederaufgelebten Kommanditistenhaftung nach Maßgabe der §§ 172 Abs. 4, 171 Abs 1 die begehrten Zahlungen beanspruchen kann.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ist schon fraglich, ob die Forderung des Insolvenzverwalters der Höhe nach gerechtfertigt ist, denn so wurde von ihm die an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, in der Regel Beträge von ca. 25 %, von der Forderung des Insolvenzverwalters nicht abgezogen, es ist aber fraglich, ob dieser Betrag nicht bereits abzuziehen wäre.

Auch sollten Anleger prüfen, ob sie nicht mit eventuellen Schadensersatzansprüchen aufrechnen können, teilweise erkennt die Rechtsprechung die Möglichkeit an, z. B. mit Schadensersatzansprüchen gegen Treuhänder oder Fondsinitiatoren oder Vermittler die Aufrechnung mit Gegenansprüchen (z. B. eines Insolvenzverwalters) zu erklären.

Auch kann geprüft werden, ob im Einzelfall dem Anleger nicht z.B. der Einwand der sog. "Entreicherung" weiter hilft, womit er überhaupt keine Zahlung leisten müsste.

Ob eine „Entreicherung" vorliegt oder nicht, ist immer im Einzelfall zu überprüfen, laut Rechtsprechung sind in der Regel Ausgaben zu verstehen, die ohne die erhaltenen „Ausschüttungen“ nicht gemacht worden.

Dr. Späth hierzu: „Hier gibt es für Betroffene viele Möglichkeiten, mit dem Einwand der Entreicherung zu argumentieren."

In der Regel handelt es sich hier um Ausgaben, die der Anleger mit den Auszahlungen getätigt hatte, die er ohne die Auszahlungen aber nicht getätigt hätte und die in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Auszahlungen stehen.

Die Möglichkeiten, sich auf eine „Entreicherung" zu berufen, sind also vielfältig und müssen immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.

Betroffene Anleger sollten also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB unbedingt fristwahrend gegen die Klagen verteidigen und alle rechtlichen Argumente geltend machen.

Betroffene MS-Franklin-Strait-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, diese sind seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.



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