Mühsamer Pflichtteil

  • 3 Minuten Lesezeit

Häufig werden leibliche Abkömmlinge eines Erblassers oder der Ehegatte eines Erblassers testamentarisch enterbt, in der Regel schlicht dadurch, dass sie bei der Erbenbestimmung im Testament übergangen werden bzw. keine Erwähnung finden. Diesem Personenkreis steht dann in der Regel ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Anspruch ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld, der sich in seiner Höhe mit einer Quote am Wert des Nachlasses bestimmt. Diese Quote macht die Hälfte des hypothetischen gesetzlichen Erbteiles aus, der dem Pflichtteilsberechtigten zustehen würde, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Da dem Pflichtteilsberechtigten häufig der einzelne und auch wertmäßige Bestand des Nachlasses nicht bekannt ist, er somit seinen Pflichtteilsanspruch auch gar nicht beziffern kann, hat der Gesetzgeber den Pflichtteilsberechtigten gemäß §§ 2314 Abs. 1 Satz 1, 260 BGB einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zugebilligt. Der Erbe hat in Form eines geordneten, schriftlichen Nachlassverzeichnisses die einzelnen Bestandteile des Nachlasses darzulegen. Hinsichtlich zum Nachlass gehörender z. B. beweglicher Gegenstände, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen steht dem Pflichtteilsberechtigten in der Regel ein gesetzlicher Anspruch darauf zu, dass der Erbe auf Kosten des Nachlasses den Verkehrswert eines derartigen Nachlassbestandteils durch einen unparteiischen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses ermitteln lässt, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, den Pflichtteilsanspruch abschließend zu beziffern.

In der anwaltlichen Praxis ist es nahezu die Regel, dass der Erbe zögerlich bzw. verspätet, jedenfalls unvollständig, Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt, nachdem er von dem Pflichtteilsberechtigten dazu aufgefordert wurde. Es sind häufig Angaben unvollständig, nicht nachvollziehbar oder unverständlich. So stehen Pflichtteilsberechtigte häufig vor der Frage, ob sie nach einer ersten unsorgfältigen Auskunft dem Erben neue Zeiträume eröffnen, um den Auskunftsanspruch vollständig zu eröffnen oder ob es sinnvoller ist, den Anspruch im Wege der sogenannten Stufenklage gerichtshängig zu machen, also einzuklagen. Bei seiner Entscheidung in dieser Situation wird der Pflichtteilsberechtigte in der Regel aber immer zu berücksichtigen haben, dass häufig auch ein gerichtliches Verfahren aufgrund der damit eintretenden Zeitabläufe nicht zu einer früheren vollständigen Auskunftserteilung führt, sondern möglicherweise dann zusätzliche zeitliche Verzögerungen eintreten, bis vollständig Auskunft erteilt und der Pflichtteil ausgezahlt ist. Allerdings gewährt eine gerichtliche Verfolgung auch eine frühzeitige Inverzugsetzung und damit Verzinsung des Pflichtteilsanspruches und in aller Regel besteht für den klagenden Pflichtteilsberechtigten aufgrund der offensichtlichen Auskunftsversäumnisse des Erben auch kaum ein Kostenrisiko wegen der frühzeitigen Erhebung der Auskunfts- bzw. Pflichtteilsklage.

Erfahrungsgemäß ist es in aller Regel sowohl für den auskunftsverpflichteten Erben als auch für den Auskunftsberechtigten bei einer derartigen Konstellation sinnvoll, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da häufig anwaltliche Aufforderungsschreiben bzw. die sachliche anwaltliche Begleitung zu einer frühestmöglichen Abwicklung einer Pflichtteilsproblematik führt. Die anwaltliche Begleitung hat in der Regel einen überschaubaren Kostenaufwand und hat zudem den Vorteil, dass im Interesse der Beteiligten eine sachliche Abwicklung der häufig sehr emotionsgeladenen Angelegenheit ermöglicht wird. Ein Grund für die starke emotionale Belastung ist meist auch das erhebliche Misstrauen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben, ob er auch vollständig über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilt. Das Misstrauen ist auch häufig dadurch verursacht, dass die Auskunft ein deutlich geringeres Erblasservermögen ausweist, als von dem Pflichtteilsberechtigten aufgrund seiner Kenntnisse über das Vermögen des Erblassers aus früheren Zeiten angenommen. Vor diesen Hintergründen gelingt häufig eine für die Beteiligten einigermaßen befriedigende Abwicklung der Thematik ohne anwaltliche Begleitung nicht.


RA Arno Wolf

Fachanwalt für Erbrecht

Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de

Beiträge zum Thema