Müsliwerbung unzulässig – Verbraucherzentrale gewinnt vor Gericht

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Werbeaussage "Dieses Vitalis Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt" ist irreführend und somit verboten.

Das entschied das Landgericht Bochum mit Urteil vom 06.12.2023, I-13 O 51/23. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte vor dem Landgericht Bochum geklagt, da der Lebensmittelhersteller Dr. Oetker mit dieser Werbeaussage gegen die Health-Claim-Verordnung der EU (zu deutsch: Gesundheitsbehauptungen-Verordnung) verstoßen hat. Die Werbeaussage fand sich auf der Vorderseite sowie auf einer der schmalen Seite der Müsliverpackung wieder.

Magnesiummenge pro Portion zu gering

Es ist zwar richtig, dass Magnesium gegen Müdigkeit helfen kann, allerdings nur ab einer bestimmten, täglichen Mindestmenge. Diese Information findet sich auf der Verpackung jedoch nicht wieder. Hinzu kommt, dass Müsli üblicherweise zum Frühstück und nicht zu anderen Mahlzeiten verzehrt wird. Diesen Hinweis macht die Beklagte selbst auf einer schmalen Seite der Müsli-Verpackung: "Starte im Rahmen einer magnesiumhaltigen Ernährung mit diesem Müsli in den Tag."

„Verbraucher:innen müssten mehr als zwei Portionen pro Tag von dem Müsli essen, um eine Wirkung zu erzielen."  vzbv

 Werbeversprechen kann nicht eigehalten werden

Ausweislich der Nährwert-Tabelle auf der Müsli-Verpackung enthält die angegebene Portionsgröße nur 8 % der empfohlenen Tageszufuhr an Magnesium. Diese Menge reicht nicht aus, um Müdigkeit zu verringern.

Strenge Voraussetzungen für gesundheitsbezogene Aussagen

Hauptregelungsinhalte der "Health-Claims-Verordnung der EU" diesen Fall betreffend:

Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben dürfen nicht falsch oder irreführend und müssen zudem für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein. Die gemachten Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Daten stützen und durch diese abgesichert sein. Die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist (hier: Magnesium), muss im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden und in einer vom Körper verwertbaren Form verfügbar sein. Zudem muss die für die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung (hier: Verringerung von Müdigkeit) erforderliche Menge durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden (hier: 1 Portion Müsli zum Frühstück). Hinsichtlich des streitgegenständlichen Müslis haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausgereicht, um die behauptete Wirkung zu erreichen.

Das Landgericht Bochum betont, dass gesundheitsbezogene Angaben nur unter strengen Voraussetzungen nach der Health-Claim-Verordnung der EU erlaubt sind.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren läuft.

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