Multiple-Choice-Klausur an der LMU München rechtswidrig

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Schlömer & Sperl Rechtsanwälte konnten erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht München einen Wiederholungsversuch im Fach Betriebswirtschaftslehre für unsere Mandantschaft erreichen (VG München – M 3 K 13.5542 n.v.). Die Exmatrikulation konnte zudem verhindert werden und unsere Mandantschaft erfolgreich ihr Studium fortsetzen.

Gegenstand des Sachverhalts war die Frage, ob und inwieweit die Aufgabenstellung der Wiederholungsprüfung im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre „Grundlagen der BWL“ rechtswidrig war. Die Klausur bestand aus 17 Aufgabenblöcken; in jedem der Aufgabenblöcke wurden 5 Aussagen vorgestellt. Falls der Prüfungsteilnehmer die Aussage für zutreffend hielt, hatte er sie zu markieren, anderenfalls galt die Aussage als nicht zutreffend. Jeder Aufgabenblock wurde separat nach folgendem Schlüssel bewertet:

  • bei 5 korrekt markierten Aussagen: 5 Punkte,
  • bei 4 korrekt markierten Aussagen: 3 Punkte,
  • bei 3 korrekt markierten Aussagen: 1 Punkt,
  • bei 2 oder weniger korrekt markierten Aussagen: 0 Punkte.

Trotz 79 richtig beantworteter Fragen erreichte unsere Mandantschaft nur 59 Punkte aufgrund des Bewertungsschlüssels und bestand die Wiederholungsprüfung nicht, sodass die Exmatrikulation drohte.

Gegen die Bewertung der Klausur legte Rechtsanwalt Reckling von Schlömer & Sperl Rechtsanwälte Widerspruch ein und trug u.a. vor, dass die entsprechende Prüfungsordnung keine Regelungen enthalte, die auf diese besondere Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens zugeschnitten seien. Die Beklagte wies den Widerspruch jedoch zurück und sprach zeitgleich die Exmatrikulation aus.

Um die Rechte unserer Mandantschaft zu wahren, führte Rechtsanwalt Reckling ein Eil- und ein Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht München. Nach der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Reckling war der Widerspruchsbescheid der LMU München rechtswidrig, da die 17 Aufgabenblöcke, in denen 5 Aussagen vorgestellt wurden, der maßgeblichen Prüfungsordnung widersprachen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München bestätigte die 3. Kammer die Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Reckling und konstatierte, dass die zugrunde liegende Bewertung der Klausur den Vorgaben der maßgeblichen Prüfungsordnung widerspricht und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Der Widerspruchsbescheid der LMU München wurde aufgehoben und die LMU München wurde verpflichtet, unsere Mandantschaft zu einer erneuten Wiederholungsprüfung der Prüfung „Grundlagen der BWL“ im Bachelorstudiengang BWL zuzulassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Der Fall zeigt wieder einmal sehr deutlich, dass es sich lohnt, die Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, insbesondere, wenn es keine entsprechende Regelung in der jeweiligen Prüfungsordnung gibt und der Fortgang des Studiums bedroht ist.


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