Mundschutzmasken und Atemschutzmasken – was müssen Hersteller und Anbieter beachten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Covid-19-Pandemie/Coronavirus hat den Bedarf an Mundmasken und Atemschutzmasken erheblich gesteigert. Viele Unternehmen möchten nun Mundmasken oder Atemschutzmasken herstellen und/oder anbieten. Die rechtlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht zu unterschätzen. Nachfolgend haben wir eine Zusammenfassung zum Thema erstellt. Wir beraten Sie zudem gerne, wenn Sie rechtssicher Mundschutzmasken und Atemschutzmasken anbieten wollen.

Herstellung und Handel mit Mundschutzmasken und Atemschutzmasken sind aus juristischer Sicht nicht unproblematisch. Sowohl eine selbstgenähte als auch eine industriell gefertigte Maske ist ein Produkt, welches unter Umstände sehr spezielle Anforderungen erfüllen muss. 

Wer im Rahmen seines Angebotes mit Begriffen wie „Schutz“ oder „Atemschutz“, „Covid-19“ oder „Coronavirus“ wirbt, kann schnell in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes (MPG) geraten. Des Weiteren ist die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 zu beachten, wenn die Maske dem persönlichen Schutz des Trägers dienen soll.

„Gesichtsmaske“, „Mund- und Nasenbedeckung“ rechtssicher anbieten

Wer Gesichtsmasken oder Mund- und Nasenbedeckungen, die weder die Voraussetzungen eines Medizinproduktes (durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren, CE-Kennzeichnung) noch die Voraussetzungen in Bezug auf PSA (Baumusterprüfung durch ein unabhängiges und zugelassenes Prüfinstitut) rechtssicher anbieten möchte, sollte dringend darauf achten, dass nicht den Eindruck eines Medizinproduktes oder einer persönlichen Schutzausrüstung erzeugt wird.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist dabei auch entscheidend, welche Funktionen der Maske seitens des Anbieters (z. B. in der Werbung) zugeschrieben werden. So können Begriffe wie z. B.

  • Atemschutzmaske
  • Virenschutzmaske
  • Atemschutz
  • Covid-19-Schutz

bei den Käufern den Eindruck erwecken, die angebotene Maske sei ein Medizinprodukt oder persönliche Schutzausrüstung gem. der PSA-Verordnung (EU) 2016/425.

Auch Produktbeschreibungen, die auf Krankheiten oder die Gesundheit Bezug nehmen, können dazu führen, dass das Medizinproduktegesetz oder die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 Anwendung finden. Problematisch ist insbesondere die Bezugnahme auf Viren, das Coronavirus oder die Übertragung von Krankheiten.

Die Maske kann dann schnell und unfreiwillig den besonderen Regelungen unterfallen.

Was droht bei Verstößen gegen das MPG oder die PSA-Verordnung (EU) 2016/425?

Bei Verstößen gegen das MPG oder die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 drohen Bußgelder oder Freiheitsstrafen – in besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (§ 40 Abs. 3 MPG).

Des Weiteren drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wenn die Produkte aufgrund der Produktbeschreibung den Anschein eines Medizinproduktes oder den Anschein von persönlicher Schutzausrüstung im Sinne der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 erwecken, tatsächlich jedoch nur einfache Gesichtsmasken sind. Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung liegen in der Regel zwischen 1.000 € und 2.000 €. Des Weiteren können Wettbewerber Schadensersatz verlangen, wenn die Masken bereits verkauft wurden.

Ein Verstoß kann auch dann vorliegen, wenn das Produkt „Atemschutzmaske“ genannt wird und gleichzeitig der Hinweis erteilt wird, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt oder PSA handelt. Wir empfehlen daher, die Angebote und Produktbeschreibungen durch einen Spezialisten für Wettbewerbsrecht überprüfen zu lassen.

Angebot von „Gesichtsmaske“ oder „Mund- und Nasenbedeckung“ absichern lassen!

Als Anwälte für Wettbewerbsrecht unterstützen wir Mandanten und insbesondere Onlinehändler beim rechtssicheren Angebot von „Gesichtsmaske“ oder „Mund- und Nasenbedeckung“, die nicht den Vorgaben des MPG oder der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen. 

Wir prüfen Ihre Produktbeschreibungen sowie die Kennzeichnungen Ihrer Produkte unter den relevanten rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. auch Textilkennzeichnung) und ermöglichen Ihnen so ein rechtssicheres Angebot von Mundschutzmasken oder Atemschutzmasken. 

Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Eine erste Einschätzung ist selbstverständlich kostenlos.



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