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Muss das Jobcenter Reisekosten erstatten?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Auch bei einem allgemeinen Meldetermin muss das Jobcenter die Kosten übernehmen, die der Arbeitssuchende für die Anreise zur Arbeitsagentur aufwenden musste.

Muss ein Hartz-IV-Empfänger z. B. wegen eines Beratungsangebotes oder einer Bewerbung beim Jobcenter vorstellig werden, sind ihm die Reisekosten nach § 16 I SGB II (Sozialgesetzbuch II) i. V. m. § 45 f. SGB III (Sozialgesetzbuch III) zu erstatten. Doch kann er die Zahlung der Reisekosten auch dann beanspruchen, wenn es sich „nur" um einen allgemeinen Meldetermin nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III handelt, zu dem man zwingend erscheinen muss?

Meldetermin beim Jobcenter

Eine Hartz-IV-Empfängerin sollte zu einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt erscheinen. Laut dem Schreiben handelte es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III; sollte die Frau nicht erscheinen, drohte das Jobcenter mit einer Sanktion. Aufgrund der winterlichen Verhältnisse fuhr die Arbeitsuchende mit ihrem eigenen Kfz über die Autobahn. Zwar hätte sie auch eine kürzere Strecke nehmen können; der Weg war aber bergig und wegen der Witterungsverhältnisse auch unfallträchtiger; außerdem hätte die Fahrt länger gedauert und sie wäre wahrscheinlich nicht pünktlich zum Meldetermin erschienen. Dennoch erstattete das Jobcenter nur einen Teil der Reisekosten, gemessen an der kürzesten Strecke und den reinen Benzinkosten. Die Arbeitssuchende zog nun vor Gericht und verlangte die Zahlung der gesamten Reisekosten.

Reisekosten waren notwendig

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gab der Arbeitssuchenden Recht und verpflichtete das Jobcenter zur vollständigen Erstattung der Reisekosten. Das Arbeitsamt hätte berücksichtigen müssen, dass die Frau zum allgemeinen Meldetermin erscheinen musste; hätte sie die Einladung ignoriert, wäre eine Sanktion die Folge gewesen.

In Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz dürfen außerdem nicht nur die bloßen Benzinkosten berücksichtigt werden, sondern auch weitere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Haltung eines Pkw anfallen. Außerdem war nicht die kürzeste Strecke für die Berechnung der Reisekosten heranzuziehen, sondern die verkehrsgünstigste. So darf etwa ein Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuererklärung die verkehrsgünstigste Strecke bei der Bestimmung der Entfernung angeben. Dieser Grundsatz muss auch für Arbeitssuchende gelten. Vorliegend fiel so viel Schnee, dass die bergige kürzere Strecke unfallträchtiger war und dennoch ein pünktliches Erscheinen zum Meldetermin nicht gewährleistet werden konnte. Da die Frau auch bedürftig war und ein Busticket ohnehin fast ebenso viel gekostet hätte, waren die Kosten angemessen sowie notwendig und daher vom Jobcenter zu übernehmen.

(Bayerisches LSG, Urteil v. 27.03.2012, Az.: L 11 AS 774/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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