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Muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung während einer ambulanten Rehamaßnahme (Kur) leisten?

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Reha-Maßnahmen, wie Kuren, werden von Arbeitnehmern, insbesondere bei vorliegenden schwerwiegenderen oder längerfristigen Erkrankungen häufig in Anspruch genommen.

Hierbei stellt sich dann die grundsätzliche Frage, ob der Beschäftigte für den betreffenden Zeitraum der Kur Urlaub nehmen muss oder aber von Seiten des Arbeitgebers Entgeltfortzahlung nach den Vorschriften der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist.

Ein solcher Fall war nun vom Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

In diesem Fall unterzog sich eine Beschäftigte einer von ihrer Krankenkasse bezuschussten ambulanten Kur auf einer Kurinsel und erhielt dort eine Vielzahl von bestehenden Anwendungen, u. a. Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Lymphdrainagen und anderes.

Der Arbeitgeber hatte sich vor Antritt der Kur geweigert, die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen und hatte sie aufgefordert, Urlaub zu nehmen.

Mit der Klage machte die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlungen nach den Grundsätzen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat als letzte Instanz die Klage der Beschäftigten zurückgewiesen und zwar aufgrund folgender Begründung:

Nach Auffassung des BAG haben gesetzlich Versicherte während einer ambulanten Kurmaßnahme nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die von der Rentenversicherung bzw. Krankenkasse bewilligte Maßnahme in einer so genannten „Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation” im Sinne der Vorschrift des § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keine urlaubsähnliche Prägung hat.

Die Kuranstalt, in die sich die Beschäftigte begeben hat, erfüllte jedoch nach Feststellungen des BAG nicht die Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V, sondern es handelte sich um ein Kur- und Wellnesscenter, so dass der Anspruch der Klägerin abgewiesen worden ist.

Quelle: BAG Urteil vom 25.05.2016, Aktenzeichen 5 AZR 298/15


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