Muss der Arbeitnehmer Provisionen für Personalvermittlung erstatten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Der derzeitige Fachkräftemangel sorgt nicht nur dafür, dass Arbeitgeber verstärkt auf Dritte wie z.B. Personaldienstleister zugreifen, um noch Arbeitnehmer zu bekommen. Er treibt in der Folge auch juristische Blüten.

Ein Beispiel dessen ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Aktenzeichen 1 AZR 265/22, vom 20.06.2023.

Ein Arbeitnehmer als späterer Kläger hatte beim Arbeitgeber als späteren Beklagten zum 1.5.2021 zu arbeiten begonnen, auf der Basis eines durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber zahlte an diesem Personal Dienstleister eine Vermittlungsgebühr und versuchte sich gegenüber dem Arbeitnehmer abzusichern, indem er für den Fall eines frühzeitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer in den Arbeitsvertrag schrieb, dass der Arbeitnehmer dann Erstattung leisten solle. Der Arbeitnehmer kündigte kurzfristig, der Arbeitgeber behielt einen Teil der Vergütung als „Erstattung“ ein und der Fall ging hoch ans Bundesarbeitsgericht.

Dieses prüfte die Klausel des Vertrags nach den Regeln der §§ 305 ff. BGB als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ und kam zu dem Schluss, dass die Provisionsregelung den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Der Arbeitnehmer (dem im Gegenzug keine Vorteile daraus erwachsen würden) werde in seiner durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dieses durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werde. Das Bundesarbeitsgericht sieht die Folgen einer solchen Situation als unternehmerisches Risiko des Arbeitgebers, dass er nicht abwälzen darf.

Im Ergebnis musste er den verrechneten Lohn also nachbezahlen.

Für Arbeitgeber ist die Konsequenz, dass sie damit rechnen müssen, das Geld, das sie aufgrund der Vereinbarung mit dem Personaldienstleister zahlen müssen, endgültig zu tragen. Soll das vermieden werden, bleibt entweder nur die Verhandlung mit dem Personaldienstleister (vor Vertragsschluss – was am Markt aber derzeit nicht einfach sein dürfte) oder aber das Abstandnehmen einer Beauftragung solcher Dienstleister.

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater

Telefon: 07720 996860
Kontakt per E-Mail


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Klaus Maier

Beiträge zum Thema