Muss ich bei Gericht erscheinen?

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Auf dem Gebiet des Verkehrsrechts geht es entweder um Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsunfälle. Sehr häufig höre ich die Frage: Muss ich zum Gericht erscheinen? Überraschende Erkenntnis: in den meisten Fällen nein!

Im Zivilrecht (also bei Ansprüchen aus einem Unfallgeschehen) kann sich der Beteiligte als Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Anders nur, wenn er als Zeuge geladen wird, dann muss er erscheinen. Gleiches gilt, wenn er als Partei angehört werden soll.

Im Strafrecht besteht, was viele nicht wissen, häufig ebenfalls keine Erscheinenspflicht. Und zwar dann, wenn zunächst ein Strafbefehl erging. Dies folgt aus § 411 II StPO, der lautet:

(2) 1Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 

In Ordnungswidrigkeitenverfahren muss der Beschuldigte grundsätzlich nicht selber am Gerichtstermin teilnehmen. Er kann sich vielmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Allerdings muss ein entsprechender Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gestellt werden. Das OLG Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 17.11.2017 (Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss BS 40/17) hierzu jedoch klargestellt, dass der Antrag des Betroffenen von der Erscheinenspflicht keiner Form bedarf. Es reiche grundsätzlich aus, wenn der Betroffene in ein Schriftstück zum Ausdruck bringt, dass er nicht erscheinen möchte.

Verwirft das Amtsgericht sodann den Einspruch, wegen angeblich unentschuldigten Nichterscheinens, so handelt es sich um eine rechtsfehlerhafte Verwerfung. Diese stellt nach Ansicht des OLG Zweibrücken nicht nur einen Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht, sondern wegen der dadurch unterbliebenen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betroffenen in der Sache selbst auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Grundrechts auf rechtliches Gehör. Dabei bedarf der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Haupthandlung keiner Form. Es reicht grundsätzlich aus, wenn er dieses Bestreben in einer verständlichen Form äußert.

Weitere Infos zum Thema: 

http://www.ra-hartmann.de/verkehrsrecht-muss-ich-zum-gericht-erscheinen-dr.-hartmann-partner.html


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