Muss ich das Weihnachtsgeld zurückbezahlen, wenn ich kurz nach Weihnachten kündige?

  • 2 Minuten Lesezeit

Über die Hälfte aller Arbeitnehmer in Deutschland erhalten Weihnachtsgeld als Zusatz zu ihrer regulären Lohnzahlung. Weihnachtsgeld wird jedoch nicht gesetzlich geregelt, weshalb kein genereller Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. Ein Anspruch kann sich jedoch dann ergeben, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt wird.  Wurden vertraglich keine Regelungen bezüglich des Weihnachtsgeldes getroffen, kann dennoch ein Anspruch entstehen, wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge freiwillig und vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt hat. Der ausgezahlte Bonus gilt sodann als üblich und der Arbeitnehmer kann aufgrund einer „betrieblichen Übung“ Weihnachtsgeld beanspruchen.

Wurde an den Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld ausbezahlt, stellt sich die Frage, ob dies zurück gezahlt werden muss, wenn der Arbeitnehmer kurz nach Weihnachten das Unternehmen verlässt. Eine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung besteht nicht. Ob eine Pflicht zur Rückzahlung besteht, ist davon abhängig, ob es sich bei dem erhaltenen Weihnachtsgeld um eine Gratifikation (Gefälligkeit) oder um ein 13. Monatsgehalt handelt. Wird das Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt für die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit ausbezahlt, liegt eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter vor. In diesem Fall hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Etwas anderes kann sich bei einer Gratifikation ergeben. Hier kommt es auf die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag an. Eine Gratifikation ist eine Zuwendung des Arbeitsgebers aus einem bestimmten Anlass, die zusätzlich zum normalen Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Das sind beispielsweise Einmalzahlungen zur Weihnachtszeit, um die Arbeitnehmer für ihre Betriebstreue zu belohnen. Die Intension des Arbeitgebers ist es, seine Mitarbeiter durch die Sonderzahlung an das Unternehmen zu binden. Wurde das Weihnachtsgeld dementsprechend freiwillig geleistet, kann sich eine Rückzahlungsverpflichtung ergeben.  Eine Rückzahlungsverpflichtung muss allerdings ausdrücklich in einem Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag aufgenommen werden.

  • Bei Weihnachtsgeld unter 100 € ist eine Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
  • Bei mehr als 100€ kann der Arbeitgeber die Rückzahlung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist.
  • Bei Weihnachtsgeld in der Höhe von mehr als einem Monatsgehalt darf das Weihnachtsgeld nur zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem 31. März des Folgejahres verlässt.

Folglich muss anhand des genauen Wortlautes des Arbeits-/ oder Tarifvertrages unterschieden werden, ob das Weihnachtsgeld der Belohnung des Arbeitnehmers diente oder als Honorierung der Arbeitsleistung. Im Falle einer Belohnung kann der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers innerhalb einer bestimmten Frist verlangen, dass das Weihnachtsgeld ganz oder teilweise zurückbezahlt wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Paul Seiter

Beiträge zum Thema