Muss ich Weihnachtsgeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen?
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Die Zahlung von Weihnachtsgeld durch den Arbeitgeber ist für einen Arbeitnehmer eine gute Sache, da hierdurch die zusätzlichen Aufwendungen für Familie und Freunde in der Weihnachtszeit aufgefangen werden können.
Was passiert aber, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber kurz nach der Auszahlung des Weihnachtsgeldes endet oder das Arbeitsverhältnis endet, bevor das Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr ausgezahlt worden ist? Muss das Weihnachtsgeld dann zurückgezahlt werden bzw. besteht überhaupt ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Auszahlung des Weihnachtsgeldes endet?
Hier ist zunächst einmal zu prüfen, welche Art von Leistung der Arbeitgeber durch die Zahlung eines Weihnachtsgeldes eigentlich erbringt, soll dies zur Arbeitsvergütung zählen oder eine wirkliche Sonderzahlung sein, die ausschließlich wegen der Betriebstreue an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden soll? Es kommt darauf an, was konkret in Ihrem Arbeitsvertrag oder auch in einem anwendbaren Tarifvertrag an dieser Stelle geregelt ist. Es sind z. B. folgende Formulierungen in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen denkbar:
1.
„Der Arbeitnehmer erhält in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld i. H. v. 2.000,00 € brutto, welches als weitere Arbeitsvergütung gezahlt wird, um die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu honorieren.“
2.
„Der Arbeitnehmer erhält in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld i. H. v. 2.000,00 € brutto, welches ausschließlich eine Belohnung für zukünftige Betriebstreue sein soll.“
Im 1. Fall wird das Weihnachtsgeld i. H. v. 2.000,00 € also gezahlt, um die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers zu honorieren. Das Weihnachtsgeld soll also zusätzliche Arbeitsvergütung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. In Fall 2. soll das Weihnachtsgeld ausschließlich wegen der zukünftigen Betriebstreue gezahlt werden, sodass das Weihnachtsgeld keine Arbeitsvergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen darstellt.
Dieses Hintergrundwissen ist notwendig, um die folgenden beiden Fallkonstellationen bewerten zu können:
1.
„Der Arbeitnehmer ist bei seinem Arbeitgeber seit dem 01.01.2015 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbart, dass dem Arbeitnehmer in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld i. H. v. 2.000,00 € brutto, welches als weitere Arbeitsvergütung gezahlt wird, um die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu honorieren, zustehen soll. Das Weihnachtsgeld soll immer zum 1. November eines jeden Jahres gezahlt werden. Der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2017 (Variante a.) oder zum 31.12.2017 (Variante b.).“
2.
Der Arbeitnehmer ist bei seinem Arbeitgeber seit dem 01.01.2015 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbart, dass dem Arbeitnehmer in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld i. H. v. 2.000,00 € brutto, welches ausschließlich eine Belohnung für zukünftige Betriebstreue sein soll, zustehen soll. Das Weihnachtsgeld soll immer zum 1. November eines jeden Jahres gezahlt werden. Der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2017 (Variante a.) oder zum 31.12.2017 (Variante b.).“
Variante a., Beendigung zum 31.05.2017
Im Fall 1. sowie auch im Fall 2. ist das Weihnachtsgeld bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2017 (Variante a.) noch nicht ausgezahlt worden, da dieses erst zum 01.11.2017 vom Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitnehmer erhält im 1. Fall, da er bis zum 31.05.2017 seine Arbeitsleistung erbracht und somit auch das Weihnachtsgeld als zusätzliche Arbeitsvergütung bis zum 31.05.2017 verdient hat, ein anteiliges Weihnachtsgeld, berechnet bis zum 31.05.2017, insgesamt 833,33 € brutto (2.000,00 € brutto / 12 Monate x 5 Monate).
Der Arbeitnehmer im Fall 2. würde bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2017 kein Weihnachtsgeld erhalten, da das Weihnachtsgeld erst zum 01.11.2017 gezahlt werden muss und künftige Betriebstreue hierdurch nicht mehr erfüllt werden kann, da das Arbeitsverhältnis vorher, nämlich zum 31.05.2017, bereits endet.
Variante b., Beendigung zum 31.12.2017
Der Arbeitnehmer im 1. Fall sowie im 2. Fall hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 das Weihnachtsgeld i. H. v. 2.000,00 € brutto bereits erhalten, sodass der Arbeitnehmer im 1. Beispielsfall sowie im 2. Beispielsfall das Weihnachtsgeld grundsätzlich behalten darf.
Allerdings finden sich in zahlreichen Arbeitsverträgen und auch Tarifverträgen so genannte Rückzahlungsklauseln, die genau den Fall abdecken sollen, dass das Weihnachtsgeld an den Arbeitnehmer bereits ausgezahlt ist und dieser kurz danach durch Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine solche Rückzahlungsklausel kann folgendermaßen aussehen:
„Das Weihnachtsgeld, das mehr als 100,00 €, aber nicht mehr als ein Bruttomonatsgehalt beträgt, muss zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres ausscheidet.“
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2012, Aktenzeichen 10 AZR 612/10, die Rückzahlungsklausel für den 1. Beispielsfall ausgeschlossen, da hierdurch bereits verdiente Arbeitsvergütung und dies stellt das Weihnachtsgeld im 1. Beispielsfall dar, zurückgezahlt werden müsste, obwohl der Arbeitnehmer sich das Weihnachtsgeld durch die Erbringung seiner Arbeitsleistung verdient hat. Im 1. Beispielsfall wäre die Klausel nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.01.2012, Aktenzeichen: 10 AZR 612/10, unwirksam und der Arbeitnehmer müsste das Weihnachtsgeld nicht an den Arbeitgeber zurückzahlen.
Im 2. Beispielsfall könnte eine solche Klauseln wirksam sein, da das Weihnachtsgeld nur für die künftige Betriebstreue und eben nicht als zusätzliche Arbeitsvergütung gezahlt worden ist. Die Rechtsprechung hat aber auch für diese Rückzahlungsklauseln Grenzen aufgestellt, sodass für ein Weihnachtsgeld, das 100,00 € brutto nicht übersteigt, überhaupt keine Rückzahlung vereinbart werden darf (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.05.2003, Aktenzeichen 10 AZR 390/02), bei Weihnachtsgeld von mehr als 100,00 € brutto, aber weniger als einem Monatsverdienst können Rückzahlungsverpflichtungen für Weihnachtsgeld, das für die künftige Betriebstreue gezahlt wird, bis zum 31. März des folgenden Jahres vereinbart werden (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.05.2003, Aktenzeichen 10 AZR 390/02).
Liegt das Weihnachtsgeld über einem Monatsverdienst, aber bei weniger als zwei Monatsverdiensten, kann die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes bis zum 30.06.2017 vereinbart werden (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.11.1969, Aktenzeichen 5 AZR 232/69). Wichtig ist hier aber zu beachten, ist keine Rückzahlungsklausel in einem Arbeitsvertrag oder anwendbaren Tarifvertrag vereinbart, die die Rückzahlung eines Weihnachtsgeldes vorsieht, steht dem Arbeitgeber grundsätzlich auch kein Anspruch auf eine Rückzahlung zu.
Die Auslegung von Vertragsregelungen, wann ein Weihnachtsgeld Arbeitsvergütung oder eine Leistung für zukünftige Betriebstreue darstellt sowie auch die Prüfung der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln, ist sehr komplex, sodass wir Sie hierbei gern unterstützen.
Bremerhaven, den 22.12.2017
Piet Klemeyer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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