Muss man den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben nennen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Viele Kündigungsschreiben sind eher inhaltslos. Außer der Aussage, dass dem Mitarbeiter gekündigt wird, enthält das Schreiben meist wenig Substantielles. Wie wirkt sich das auf die Wirksamkeit der Kündigung aus? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Für die meisten Kündigungen gilt: Der Arbeitgeber muss im Schreiben keinen Grund für seine Kündigung nennen. Ein schlichter Dreizeiler reicht grundsätzlich aus.

Das gilt in Fällen, in denen kein Kündigungsgrund erforderlich ist, wie in einem Kleinbetrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern. Ohne Kündigungsgrund kann man aber auch in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern gekündigt werden, falls das Kündigungsschutzgesetz für die zu kündigende Person nicht anwendbar ist, etwa weil der Mitarbeiter noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar – nämlich in Betrieben, die regelmäßig mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigen, und für Mitarbeiter, die dort länger als sechs Monate beschäftigt sind – braucht man zwar einen Kündigungsgrund. Nur: Der Arbeitgeber muss damit erst im Prozess rausrücken. Im Kündigungsschreiben darf er die Begründung auch hier weglassen.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, und in denen muss der Kündigungsgrund im Schreiben genannt werden. Wann ist das der Fall? Zum Beispiel falls ein Tarifvertrag die Begründung der Kündigung im Schreiben ausdrücklich verlangt. Oder im Fall einer gesetzlichen Begründungserfordernis, wie bei Auszubildenden. Manchmal enthält der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel. In diesen Ausnahmefällen gilt: Fehlt die Begründung im Schreiben, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam.

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt und ob die Kündigung aus einem anderen Grund vielleicht unwirksam ist, erfahren Sie bei einem Arbeitsrechtler, einem Anwalt oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mein Rat: Rufen Sie am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, bei einem Kündigungsexperten an und loten Sie die Chancen einer Kündigungsschutzklage aus – sowie die Aussichten auf eine Abfindung.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 20 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

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