Mutterschutz oder während des Mutterschutzes arbeiten?

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Viele Frauen nutzen die Möglichkeiten des Mutterschutzes gerne aus und brauchen diese Zeit auch für sich und ihr Kind.

Doch manche Frauen wollen dies gar nicht. Sie wollen so lange wie möglich vor der Geburt arbeiten und danach schnell wieder ins Berufsleben zurückkehren.

Gerade in Zeiten, wo sich ständig etwas ändert und man ständig auf dem Laufenden sein muss, befürchten viele, dass sie den Anschluss verlieren.

Doch ist es überhaupt möglich den Mutterschutz zu umgehen?

Natürlich muss immer die Gesundheit von Mutter und Kind im Vordergrund stehen.
Ist diese durch eine Beschäftigung gefährdet, ist eine Umgehung selbstverständlich ausgeschlossen.

Eine Beschäftigung ist dann nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht erlaubt.
Diese Regelung darf nicht umgangen werden.

In § 3 Abs. 2 MuSchG ist außerdem geregelt, dass werdende Mütter ab 6 Wochen vor der Geburt nicht mehr arbeiten dürfen. Diese Regelung darf die Schwangere umgehen. Hierzu muss sie sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären. Die Erklärung darf sie allerdings jederzeit widerrufen.

In § 6 MuSchG ist die Zeit nach der Entbindung geregelt.

Die Mutter darf 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Zeit sogar auf 12 Wochen.
Bei Frühgeburten oder anderen frühzeitigen Entbindungen verlängert sich diese Frist auch noch um die Wochen vor der Geburt, die vorher nicht in Anspruch genommen werden konnten. Diese Regelung ist bindend und darf nicht umgangen werden.

Rechtsanwalt Borth

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