Mutterschutz - Rechte und Pflichten für werdende Mütter

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Mutterschutz ist ein wichtiges Thema für alle werdenden Mütter und Arbeitgeber:innen. Erfahren Sie hier, welche Rechte und Pflichten im Mutterschutz gelten und wie Sie diese bestmöglich umsetzen können.


Mitteilung an den Arbeitgeber 

Informieren Sie Ihre/n Arbeitgeber:in frühzeitig. Je früher Ihre Schwangerschaft bekannt ist, desto besser können entsprechende Maßnahmen ergriffen und Ihr Mutterschutz gewährleistet werden.


Muss Ihr Arbeitsplatz umgestaltet werden?

Das Mutterschutzgesetz regelt u.a., dass schwangere Frauen keine Nachtarbeit leisten dürfen oder dass ihre tägliche Arbeitszeit begrenzt ist. Möglicherweise müssen Pausen- und Ruhezeiten angepasst werden. Bei Tätigkeiten mit gefährlichen Substanzen müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die genaue Umgestaltung des Arbeitsplatzes entscheidet sich immer am Einzelfall. 


Beschäftigungsverbot: 

Unter bestimmten Umständen kann ein Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen gelten, um ihre Gesundheit und die des ungeborenen Kindes zu schützen. Dieses Verbot kann durch Ärzt:innen oder Arbeitgerber:innen ausgesprochen werden. In dieser Zeit erhalten schwangere Arbeitnehmerinnen Mutterschutzlohn.


Mutterschutz: 

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Die schwangere Arbeitnehmerin hat während dieser Zeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Zudem herrscht ein generelles Beschäftigungsverbot, das bedeutet, dass die schwangere Frau in dieser Zeit nicht arbeiten darf, sofern keine ausdrückliche Genehmigung für bestimmte Tätigkeiten vorliegt. Nach der Geburt haben Mütter Anspruch auf Mutterschutz für grundsätzlich acht Wochen. Bei Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt verlängert sich der Zeitraum auf 12 Wochen.


Elternzeit: 

Nach der Geburt haben Sie als Mutter Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld, um sich um Ihr Kind zu kümmern. Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt bis zu drei Jahre pro Kind. Die Elternzeit kann flexibel gestaltet werden, zum Beispiel durch eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Es besteht auch die Möglichkeit, die Elternzeit auf mehrere Abschnitte aufzuteilen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht  grundsätzlich für beide Elternteile und muss rechtzeitig bei den Arbeitgeber:innen beantragt werden.


Kündigungsschutz: 

Während des Mutterschutzes und der Elternzeit genießen Sie als werdende und junge Mutter besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber:innen dürfen Ihnen nicht ohne Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen.


Beratung und Unterstützung: 

Beachten Sie, dass dieser Rechtstipp lediglich eine allgemeine Information darstellt und keine Rechtsberatung ersetzt. Bei konkreten rechtlichen Fragen sollten Sie stets eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt konsultieren.

Es ist entscheidend, dass schwangere Arbeitnehmerinnen ihre Rechte kennen und aktiv für deren Durchsetzung eintreten. Ich bin Ihnen dabei gerne behilflich.

Senden Sie mir eine E-Mail an kontakt@rechtsanwaeltin-roller.de oder rufen Sie mich an 0341 68675095.

Foto(s): Camylla Battani

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kathrin Roller

Beiträge zum Thema