Formerfordernisse im Arbeitsrecht

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Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Durch Gesetz, Tarif- oder Arbeitsverträge wird diese Formfreiheit allerdings häufig eingeschränkt.

Welche Formerfordernisse gibt es?

Die strengste Form ist die Schriftform gemäß § 126 BGB. Denn sie erfordert die eigenhändige Unterschrift der/des Verfasserin/Verfassers. Fax, E-Mail, etc. sind daher bei diesem Formerfordernis ausgeschlossen.

Die elektronische Form gemäß § 126a BGB verzichtet auf die eigenhändige Unterschrift, benötigt allerdings eine qualifizierte elektronische Signatur.

Die wenigsten Anforderungen hat schließlich die Textform gemäß § 126b BGB. Hier reicht eine lesbare und dauerhaft abrufbare Erklärung aus.


Wo gelten Formerfordernisse im Arbeitsrecht?


Beginn des Arbeitsverhältnisses

Beim Abschluss des Arbeitsvertrages gilt gemäß § 105 GewO grundsätzlich Formfreiheit. Damit können Arbeitsverträge beispielsweise auch mündlich geschlossen werden.

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber:innen aber dazu, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages niederzuschreiben. Die elektronische Form ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen. Dieses Gesetz gibt es eigentlich schon seit 1995. Da es bis vor kurzem aber keine Sanktionen vorsah, wurde es in der Praxis bislang wenig beachtet.


Während des Arbeitsverhältnisses

Die Krankmeldung erfolgt seit Anfang 2023 elektronisch, womit eine Vorlagepflicht der Arbeitnehmer:innen entfallen ist.

Für Gehaltsabrechnungen gilt gemäß § 108 GewO die Textform. Bei Bereitstellung in elektronischer Form müssen sich Arbeitnehmer:innen zuvor mit dem Abruf bereit erklärt haben, so die jüngste Rechtsprechung.

Der Antrag auf Elternzeit unterliegt gemäß § 16 BEEG der strengen Schriftform. Auch Pflegezeitanträge müssen gemäß § 3 PflegeZG schriftlich erfolgen.

Die Führung der Personalakte unterliegt keiner Schriftform.

Ebenso sind Abmahnungen formfrei möglich. In der Praxis erfolgen diese aber aus Gründen der Beweisführung meist mindestens in Textform.


Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist bislang gemäß § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung ohne eigenhändige Unterschrift ist damit unwirksam!

Auch die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt gemäß § 109 GewO der strengen Schriftform.

Für die Geltendmachung anschließender Ansprüche ist die Textform wiederum ausreichend.



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