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MVCI - Marriott Vacation Club International - Nichtigkeit der Timesharingsverträge?

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Für Timesharer von MVCI gibt es oft zahlreiche Gründe, über einen Ausstieg aus dem Vertrag nachzudenken. So sind es zum einen die jährlich zu zahlenden und ansteigenden Unterhaltsgebühren, zum anderen die fehlende Flexibilität gerade in den jetzigen Zeiten, in denen ein Urlaub oft nur schwer möglich ist, aber weiterhin Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen. Aber und insbesondere auch die Versprechungen der meist redegewandten Vermittler, dass der Abschluss eines Timesharingsvertrages ein für den Kunden interessantes Geschäft darstelle, erwies sich bei genauerem Hinsehen oft als unzutreffend. So ist entgegen den Erwartungen der Timesharer ein Wiederverkauf praktisch unmöglich und allenfalls mit erheblichen Verlusten zu realisieren. Für ausstiegswillige Timesharer werden von MVCI keine auch nur ansatzweise wirtschaftlich vernünftigen Angebote unterbreitet. Dies ist angesichts der Tatsache mehr als unverständlich, da zahlreiche Verträge von MVCI von den spanischen Gerichten bereits als nichtig erkannt wurden und MVCI in zahlreichen Fällen zur Rückzahlung mindestens einmal eines Teils des ursprünglich geleisteten Kaufpreises verurteilt wurde.

MVCI hatte insbesondere Ende der 1990er und Anfang der 2000er Jahre in seinen Verträgen zwar wie später auch spanisches Recht vereinbart, jedoch einen deutschen Gerichtsstand bei Streitigkeiten vorgesehen. Rechtsanwalt Hans Witt (Witt Rechtsanwälte PartGmbB), der seit über 25 Jahren im Bereich des Timesharingsrechts in Deutschland tätig ist, sagt dazu: „Viele Kunden wissen gar nicht, dass sie auch in Deutschland gegen MVCI auf (Teil-) Rückzahlung des Kaufpreises klagen können. Die abgeschlossenen Verträge sind nach unseren Erfahrungen häufig nichtig, wobei hier (weitgehend) das spanische Recht anwendbar ist, wonach es nicht erlaubt ist, Verträge mit einer Laufzeit von über 50 Jahren abzuschließen. Als ebenfalls unzulässig sehen die spanischen Gerichte die Vereinbarung flexibler Wochen an und schließlich gibt es ein auch in Spanien ebenso wie in Deutschland geltendes Anzahlungsverbot, welches auf einer Richtlinie der Europäischen Union basiert. Anzahlungen auf den vereinbarten Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, bei nicht vollständig erteilten Informationen bis zu einem Zeitraum von drei Monaten und zehn Tagen, sind unzulässig.“ Die Besonderheit nach spanischem Recht besteht darin, dass bei einem Verstoß gegen das Anzahlungsverbot sogar der doppelte Betrag gefordert werden kann. Wer also z.B. einen Kaufpreis i.H.v. 20.000,00 € am Tag des Vertragsabschlusses gezahlt hat, der kann sogar 40.000,00 € zurückfordern.

Die Verfolgung der Ansprüche vor deutschen Gerichten bieten den Kunden, soweit sie in ihren Verträgen einen deutschen Gerichtsstand vereinbart haben, einige Vorteile. So können sie ohne großen Aufwand selbst an einem mündlichen Verhandlungstermin teilnehmen und erhalten im Obsiegensfalle anders als in Spanien (hier gibt es besondere abweichende Regelungen zur Tragung der Verfahrenskosten, die meist für denjenigen, der obsiegt oder überwiegend obsiegt, nachteilig sind) eine vollständige Kostenerstattung der Gerichts- und eigenen Rechtsanwaltskosten. Ein gewisser Nachteil besteht darin, dass sich das deutsche Gericht mit dem spanischen Recht auseinandersetzen muss, was aber durch Rechtsgutachten ermöglicht werden kann.

Aus genannten Gründen empfehlen Witt Rechtsanwälte, zunächst einmal die abgeschlossenen Timesharingsverträge bei MVCI überprüfen zu lassen. Rechtsschutzversicherungen sind dabei in der Regel eintrittspflichtig, soweit diese bereits bei Abschluss der Verträge bestanden.

Abschließend warnt Rechtsanwalt Hans Witt vor dubiosen Anbietern, die vermutlich unter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen unvermittelt Kunden von MVCI anschreiben bzw. anrufen und scheinbar verlockende Angebote unterbreiten. Rechtsanwalt Hans Witt erklärt hierzu: „Da wir in unserer Praxis sehr häufig erleben, dass sich teilweise sogar Betrüger als vermeintliche spanische Rechtsanwälte ausgeben, ist da immer Vorsicht geboten.“




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