Nach dem Tanken nicht bezahlen – Betrug?

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Voraussetzungen des Betrugs

Der Betrug ist im Strafgesetzbuch im § 263 StGB geregelt. Dort heißt es:

 „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Auch der versuchte Betrug ist strafbar.

Zu den Voraussetzungen im objektiven Tatbestand gehören also Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Dabei ist es wichtig, dass diese Voraussetzungen kausal aufeinander aufbauen.

Täuschung 

Bei der Täuschung muss der Täter bewusst auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen einwirken, um bei diesem einen Irrtum zu erregen oder zu unterhalten. Das kann ausdrücklich oder konkludent geschehen.

Bei der konkludenten Täuschung wird nicht ausdrücklich getäuscht, stattdessen wird von dem Verhalten des Täters auf eine stillschweigende Erklärung über eine Tatsache geschlossen. Das ist nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen.

Beim Tankbetrug bringt der Kunde dadurch, dass er tankt, konkludent gegenüber dem Tankstellenmitarbeiter zum Ausdruck, dass er das Benzin auch bezahlen wird. Falls jedoch im vornherein schon keine Bereitschaft zum Zahlen vorgelegen hat, wurde beim Tankstellenmitarbeiter ein Irrtum erweckt.

Tanken ohne Bezahlung 

In seinem Beschluss vom 9. März 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 74/21) mit der Frage beschäftigt, ob ein Tankbetrug auch dann vorliegt, wenn kein Mitarbeiter der Tankstelle mitbekommen hat, dass nicht bezahlt wurde.

Vorliegend betankte der Angeklagte einen zuvor von ihm entwendeten Porsche an einer Tanksäule. Wie von vornherein geplant, bezahlte er das Benzin in Höhe von 78,01 € dann jedoch nicht, sondern fuhr davon. Das Geschehen wurde von keinem Mitarbeiter der Tankstelle bemerkt. Der Angeklagte wurde dafür anschließend vom Landgericht Braunschweig  unter anderem wegen Betrugs verurteilt.

Ohne Kenntnisnahme keine Irrtumserregung

Der Bundesgerichtshof stimmte dem Landgericht in seiner Entscheidung nicht zu. Grund dafür ist die Tatsache, dass kein Mitarbeiter den Tankvorgang bemerkte.

Der Täter muss durch das Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft einen Irrtum bei einem Beschäftigten der Tankstelle hervorrufen. Dieser Irrtum muss dann schließlich zur Vermögensverfügung und zum Vermögensschaden führen. Ohne Kenntnisnahme des Tankvorgangs konnte jedoch gar kein Irrtum erregt werden. Somit liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes lediglich ein versuchter Betrug vor.

Fazit

Ohne zu bezahlen von einer Tankstelle wegzufahren, kann einen Betrug darstellen, da man konkludent täuscht. Wenn kein Tankstellenmitarbeiter dies mitbekommt, ist ein vollendeter Betrug jedoch auszuschließen.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Betrugs strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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