Nach Widerruf eines Darlehensvertrages günstige Rechtsfolgen beim BGH auf den Weg gebracht

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Die Kanzlei Benedikt-Jansen, Dorst & Kar konnte für seinen Mandanten zunächst den Widerruf seines Darlehensvertrages bei der Sparkasse gerichtlich durchsetzen, um dann schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) für ihn günstige Rechtsfolgen einzufordern (Urt. v. 21.5.2019 – XI 95/18). Im Ergebnis muss das OLG Zweibrücken neu über unsere Zahlungsforderung verhandeln.

Der Fall

Unser Mandant schloss im Jahre 2008 einen Darlehensvertrag bei seiner Sparkasse über 82.000 € mit einem bis zum 30.11.2017 festen Nominalzinssatz von 4,9 % p.a. Am 19.5.2015 widerrief er den Darlehensvertrag. Die Sparkasse wies den Widerruf am 21.5.2015 zurück. Daraufhin wiederholte unser Mandant den Widerruf unter dem 3.12.2015.

Schließlich klagten wir für unseren Mandanten auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch das Schreiben vom 19.5.2015 wirksam widerrufen worden sei und sich so der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe. Die Restforderung der Sparkasse dürfe sich nach Aufrechnung damit auf nicht mehr als 54.300,75 € belaufen. Außerdem sei sie zum Ersatz jedes Schadens verpflichtet, der gegenwärtig oder zukünftig dadurch entstehe, dass der Widerruf nicht akzeptiert werde. 

Das Landgericht Frankenthal stellte die Wirksamkeit des Widerrufs und die Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis fest, wies aber im Übrigen die Klage ab. Dagegen legten wir zunächst Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken ein, um die Sparkasse zu verurteilen, an unseren Mandanten eine Schlusszahlung in Höhe von 13.127,15 € nebst Zinsen zurückzuzahlen. Mit unserer Revision beim BGH verfolgten wir schließlich die Zahlung von noch 3.532,75 € nebst Zinsen.

Die Entscheidung

Wir hatten mit unserer Revision Erfolg. Der BGH befand, dass das Urteil des OLG schon deshalb aufgehoben werden müsse, weil Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft bestünden. Bei der Aufrechnungsforderung fehle dem Berufungsurteil ein rechtskraftfähiger Inhalt. Werde mit einer Gegenforderung aufgerechnet, so sei die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht bestehe, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, rechtskraftfähig. Deshalb müsse auch die Gegenforderung hinreichend bestimmt sein. Das OLG habe übersehen, dass in den Fällen, in denen ein Teilbetrag aus einzelnen selbständigen teilbaren Ansprüchen besteht, klargestellt werden müsse, wie sich der Teilbetrag zusammensetzt. So hätte man ermitteln können, welcher Teil der Forderung der Sparkasse durch die Aufrechnung erloschen ist. Alles in allem habe das OLG keine tragfähigen Feststellungen zu dem von unserem Mandanten zwischen dem 19.5.2015 und dem 30.12.2016 geschuldeten Wertersatz getroffen.

Kommentar

Der Widerruf eines Darlehensvertrages aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist das eine, die Bestimmung der Rechtsfolgen das andere. Ist die Wirksamkeit eines Widerrufs „gerichtsfest“, so streitet das betroffene Kreditinstitut nicht selten darum, seinen „Schaden“ so gering wie möglich zu halten. Das heißt, der Darlehensnehmer soll nach der Trennung, wie in einer Ehe, so wenig wie möglich bekommen. Doch dafür gibt es Regeln. Und im Einzelfall kann die Berechnung der gegenseitigen Forderungen durchaus kompliziert sein, sodass sich sogar der BGH damit beschäftigen muss. Wie dieses Verfahren zeigt, lohnt es sich, für seine Sache zu streiten.

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