Widerruf einer Prolongationsvereinbarung (Konditionsanpassung) eines Darlehensvertrages

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Der Widerruf einer Prolongationsvereinbarung bzw. Konditionsanpassung zu einem Darlehensvertrag, welche unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, ist grundsätzlich möglich. Der ursprüngliche Darlehensvertrag allerdings bleibt bestehen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 08.12.2014 (6 O 3699/14) entschieden.

Sachverhalt der Entscheidung: Wirksamkeit des Widerrufs einer Prolongationsvereinbarung

Im vorgenannten Urteil hatte das Landgericht über die Wirksamkeit eines Widerrufs bezüglich eines Immobiliendarlehensvertrages sowie einer Prolongationsvereinbarung zu entscheiden. 

Der Darlehensvertrag wurde 1997 mit einer Geltungsdauer der Konditionen bis zum 30.09.2007 unterzeichnet, sodann sollte eine Konditionsanpassung erfolgen, wobei für den Fall des Nichtzustandekommens einer neuen Prolongationsvereinbarung der alte Vertrag (mit einer Zinsanpassungsklausel nach § 315 b BGB) gelten sollte. 

Die Kläger widerriefen die ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 09.12.2005 übersandte – zunächst angenommene – neuen Prolongationsvereinbarung, mit Schreiben vom 24.10.2013. Die Kläger beantragten u. a. die Feststellung, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht mehr besteht.

Die Entscheidung des Gerichts: Widerruf der Prolongationsvereinbarung möglich

Das Landgericht hat entschieden, dass der Widerruf bezüglich der Prolongationsvereinbarung, nicht jedoch betreffend den Darlehensvertrag selbst, wirksam ist.

Auffassung des Gerichts

Das Gericht vertritt unter Berufung der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 28.05.2013, XI ZR 6/12) die Auffassung, dass den Klägern zwar vorliegend kein erneutes Widerrufsrecht betreffend den Darlehensvertrag zustand, da Prolongationen keine (neuen) Darlehensverträge sind, sodass sich für solche Vereinbarungen auch kein Widerrufsrecht aus § 495 BGB Abs. 1 BGB ergibt, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow.

Wenn allerdings Prolongationsvereinbarungen mittels Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sind, ergibt sich für diese selbst jedoch ein Widerrufsrecht nach den Fernabsatzregeln aus §§ 312d, 355 BGB a. F. Hier wäre damit eine Widerrufsbelehrung für die Prolongationsvereinbarung bzw. die Konditionsanpassung erforderlich gewesen, sodass bei Fehlen die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. 

Die Konditionsanpassung stellt nach Auffassung des Gerichts eine Finanzdienstleistung nach § 312d BGB a. F. dar, wobei der Widerruf nach § 312d Abs. 5 S. 1 BGB a. F. auch nicht ausgeschlossen war. Ein Widerrufsrecht besteht dann bei solchen Fernabsatzverträgen nicht, wenn dem Verbraucher aufgrund der §§ 495, 499 bis 507 BGB a. F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht. 

Ein solches Widerrufsrecht stand im zu beurteilenden Sachverhalt gerade nicht zu. Denn bei einer Konditionsanpassung handelt es sich lediglich um eine unechte Abschnittsfinanzierung und nicht um einen eigenständigen Darlehensvertrag (BGH, AZ.: XI ZR 6/12).

Was bedeutet das für den Verbraucher?

Wurde die als Finanzdienstleistung einzustufende Prolongationsvereinbarung bzw. die Konditionsanpassung mithilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, ohne dass eine wirksame Widerrufsbelehrung erfolgt ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese zu widerrufen, so Rechtsanwalt Fürstenow, FÜRSTENOW Anwaltskanzlei .

Der Widerruf einer Prolongation hat zur Folge, dass diese rückabzuwickeln ist, wodurch der ursprüngliche Darlehensvertrag mit den dortigen Regelungen wiederauflebt, sodass die Rechtsfolgen im Einzelfall unterschiedlich sind und auf den ursprünglichen Darlehensvertrag ankommen. 

Für den Verbraucher kann dann ein Vorteil bestehen, wenn das Darlehen – etwa bei Verkauf der finanzierten Immobilie – vollständig abgelöst wird. Hierdurch könnte die Vorfälligkeitsentschädigung verringert werden.

Haben auch Sie eine Prolongationsvereinbarung mit Ihrer Bank getroffen und möchten prüfen lassen, ob Sie sich von dieser lösen können und ob dies für Sie einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt? Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow, FÜRSTENOW Anwaltskanzlei , prüft gerne auch Ihre Prolongationsvereinbarung auf eine mögliche Widerrufbarkeit.



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