Nachforderung von Umsatzsteuerbeträgen – wann muss ich diese als Leistungsempfänger bezahlen?

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Gelegentlich kommt es vor, dass man als Unternehmer korrigierte Rechnungen von Geschäftspartnern bekommt, die Monate nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung Umsatzsteuerbeträge nachfordern. Meist geschieht dies durch Übersendung einer Gutschrift und Zusendung der neuen korrigierten Rechnung, die nunmehr die Umsatzsteuer beinhaltet. 

Hintergrund dieser Vorgehensweise ist in vielen Fällen, dass der Leistende ursprünglich fälschlicherweise von der Steuerfreiheit/Nichtsteuerbarkeit der Leistung ausging. Ein anderer Grund kann darin liegen, dass der Rechnungssteller erst im Laufe der Monate bemerkt, dass er zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fiel.

Für den Empfänger der korrigierten Rechnung stellt sich dann die Frage, ob er die nachgeforderte Umsatzsteuer bezahlen muss? 

Preisabredenwortlaut ist entscheidend

Ob ein Anspruch auf die nachgeforderte Umsatzsteuer besteht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zivilrecht und mithin nach der im Werkvertrag/Dienstleistungsvertrag konkret vereinbarten Preisabrede.

Bei solchen Preisabreden gilt nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH, dass das vereinbarte Entgelt im Zweifel ein Bruttoentgelt ist, sofern nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde. Bruttoentgelt bedeutet dabei, dass das vereinbarte Entgelt bereits die Umsatzsteuer beinhaltet und nicht noch oben draufkommt. 

Ob aber ein Bruttoentgelt vereinbart wurde, hängt von dem genauen Wortlaut des jeweiligen Vertrages ab. Soweit der Wortlaut auf ein Bruttoentgelt schließen lässt, hieße dies in seiner Konsequenz, dass der Leistende keinen Anspruch auf Nachforderung der Umsatzsteuer hat (s. Bunjes, Komm. zum UStG § 14 Rz. 89; BGH VII ZR 191/72)

Wann aber beinhaltet der Wortlaut des Vertrages eine Bruttoentgeltregelung? 

Dahingehend ist fein zu unterscheiden. Beinhaltet der Vertragsabschnitt über den Preis beispielsweise die Formulierung „Sonstige Leistung 300,00 € inkl. USt“ liegt eine Bruttoentgeltvereinbarung vor, da die Formulierung „inkl.“ eine potentiell bestehende Umsatzsteuerschuld mit beinhalten soll.

Anders ist es dagegen bei der Formulierung „Sonstige Leistung 300,00 € zzgl. USt/zzgl. gesetzlich geschuldeter USt“. In letzterer Formulierung liegt nach BGH eine Nettoentgeltvereinbarung vor. Die Umsatzsteuer könnte bei einer solchen Preisklausel korrekterweise in Höhe von 57,00 € (Bemessungsgrundlage: 300,00 €) nachgefordert werden, da aus der Formulierung „zzgl.“ deutlich würde, dass im Falle einer bestehenden Umsatzsteuer – sofern gesetzlich geschuldet – diese auf die Bemessungsgrundlage von 300,00 € drauf zu rechnen sei. 

Preisabrede kann erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn haben

Die Auswirkungen einer solchen fehlerhaften Bruttopreisabrede werden anhand folgendem Beispiels deutlich:

Lautete die Preisabrede „300,00 € inkl. USt“ (Bruttopreisabrede), muss der Leistende seine USt-Voranmeldungen und/oder USt-Jahreserklärungen bei z. B. fehlerhafter Behandlung als steuerfreie Leistung gem. § 17 UStG korrigieren. 

Korrekturgrundlage für die Umsatzsteuer wäre dabei das Entgelt für die erbrachte Leistung abzgl. der Umsatzsteuer. Entgelt ist dabei gemäß § 10 UStG alles, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufbringt jedoch abzüglich der (gesetzlich geschuldeten) Umsatzsteuer. Bezahlt hat der Leistungsempfänger 300,00 € (Entgelt). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wären dementsprechend beim Regelsteuersatz von 19 % 252,10 €. Die nachzuentrichtende Umsatzsteuer betrüge dementsprechend 47,90 €. Dem Unternehmer verblieben in einem solchen Fall nach Abzug der Umsatzsteuer von den gezahlten 300,00 € nur 252,10 €. 

Im Fall der Nettopreisabrede verblieben ihm nach Nachforderung der USt jedoch die vollen 300,00 €. Die Differenz von 47,90 € wäre mithin bei einer Nettopreisabrede ein realer Verlust. Es wird also deutlich, dass die falsche Formulierung der Preisabrede fatale Auswirkungen auf Preiskalkulation und Gewinn haben kann. 

Tipp zur Vorgehensweise bei Nachforderung

Sofern Sie die Umsatzsteuer nachfordern möchten, versuchen Sie dies zuerst durch einfaches Schreiben an den Kunden unter Hinzufügung der korrigierten Rechnung. 

Sofern der Kunde die Nachzahlung verweigert, versuchen Sie die Nachforderung bei vorsteuerabzugsberechtigen Unternehmern mit der Gewinnneutralität zu erklären. Denn sofern es sich um einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer handelte, kann dieser sich die nachgeforderte Umsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer vom FA zurückholen. Sie ist im Ergebnis für ihn gewinnneutral. 

Handelt es sich dagegen um einen privaten Endverbraucher, würde diesen die Nachforderung im Ergebnis tatsächlich belasten. Hier müssen Sie dann überlegen, ob Sie bei Verweigerung den nächsten Schritt gehen und die Nachforderung gerichtlich durchsetzen möchten. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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