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Nachforderung für Stromrechnung rechtmäßig

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Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Nachforderung für Stromrechnung rechtmäßig

  • Ansprüche erst nach drei Jahren verjährt
  • Nachforderung rechtmäßig
  • keine Verwirkung durch erste „Schlussrechnung“

Viele Verbraucher wechseln heutzutage ihren Stromanbieter – meist um bei einem anderen Anbieter in der Zukunft Geld zu sparen. Ein solcher Wechsel ist für den Kunden eigentlich relativ einfach, allerdings können natürlich auch einige Probleme auftreten, wie dieser aktuelle Fall des Amtsgerichts (AG) München zeigt.

Stromanbieter gewechselt

Ein Mann bezog seit 27.10.2008 den Strom von einem Energielieferanten und leistete hierfür eine monatliche Abschlagszahlung. Mit Schreiben vom 30.11.2013 kündigte er diesen Stromlieferungsvertrag. Das Energieunternehmen bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 07.01.2014 und stellte ihm zugleich eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt. Laut dieser Abrechnung hatte der Mann im Zeitraum zwischen 28.10.2012 und 30.06.2013 lediglich 849 kWh Strom verbraucht und musste nach Abzug der geleisteten Abschlagzahlungen noch 12,85 Euro nachzahlen.

Erneute Rechnung gestellt

Mit Schreiben vom 08.03.2016 schickte der frühere Energieversorger dem Mann schließlich noch eine „Rechnungskorrektur“. Grundlage hierfür war der Zählerstand, den der Kunde zum Vertragsende selbst abgelesen hatte. Aufgrund dieser Angabe wurde für den Zeitraum zwischen 28.10.2012 und 30.06.2013 ein Verbrauch von 3695 kWh festgestellt und der Mann erhielt eine Nachforderung i. H. v. 868,50 Euro.

Klage des Energieversorgers hatte Erfolg

Der Mann weigerte sich allerdings diese Rechnung zu begleichen. Er war der Meinung, dass die erste Rechnung erst hätte angefochten werden müssen. Außerdem berief er sich auf den Vertrauensschutz und die Verwirkung des Anspruchs. Der Energieversorger war aber anderer Ansicht und reichte schließlich Klage beim zuständigen AG München ein – mit Erfolg.

Das Gericht erklärte, dass die Nachforderung des Stromanbieters sowohl berechtigt als auch rechtmäßig war, da die erste Rechnung tatsächlich falsch war und es sich bei ihr nur um eine Willenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert gehandelt hat. Eine Anfechtung war daher nicht notwendig.
Die erste Rechnung kann vom Kunden auch nicht als endgültige Rechnung ausgelegt werden, da der Anspruch des Versorgers auf Ausgleich des offenen Betrags noch nicht nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwirkt ist. Die korrigierte Rechnung hat der Energieversorger nach zwei Jahren und zwei Monaten verschickt – also sogar noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt durfte der Mann nämlich noch nicht davon ausgehen, dass er bezüglich erneuter Restforderungen nicht mehr in Anspruch genommen wird – er genoss zu diesem Zeitpunkt noch keinen Vertrauensschutz.

Aus diesen Gründen hatte der Energieversorger einen Anspruch auf Zahlung der restlichen 868,50 Euro. Nachdem der Mann seine Berufung zurückgezogen hat, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.

(AG München, Urteil v. 14.07.2017, Az.: 264 C 3597/17)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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