Nachlassverzeichnis – Alles was Sie wissen müssen

  • 3 Minuten Lesezeit

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Was ein Nachlassverzeichnis ist
  • Was in einem Nachlassverzeichnis stehen muss
  • Was der Unterschied zwischen Nachlassverzeichnis und Testament ist
  • Wann ein Nachlassverzeichnis erstellt werden muss
  • Wer ein Nachlassverzeichnis verlangen kann
  • Welche Fristen es gibt
  • Was ein  Nachlassverzeichnis kostet
  • Wie man ein Nachlassverzeichnis prüfen lassen kann


Was ist ein Nachlassverzeichnis?

Der Volksmund nennt das Nachlassverzeichnis auch Inventar. Es handelt sich dabei um ein Verzeichnis aller in ein Erbe einfließenden Vermögenswerte, das im Erbfall durch die Erben selbst oder durch einen Notar, erstellt werden kann. Der Zweck eines Nachlassverzeichnisses besteht in der exakten Bestimmung des Nachlasswertes.

Ein Nachlassverzeichnis zu erstellen ist grundsätzlich, gerade bei größeren Erbgemeinschaften, oder bei einem (potentiell) verschuldeten Erbe, sinnvoll. In bestimmten Fällen besteht auch eine gesetzliche Verpflichtung dazu.


Was muss in einem Nachlassverzeichnis stehen?

In das Nachlassverzeichnis gehört alles, was für den letztendlichen Wert des Nachlasses irgend eine Rolle spielen kann. Dazu gehören Barvermögen, Kapitalanlagen, Wertgegenstände, Immobilien, Forderungen, Patent- und Urheberrechte und andere Vermögenswerte einerseits, sowie Kreditverbindlichkeiten, Hypotheken, Privat- und Steuerschulden oder andere Passiva andererseits.

Außerdem sollten Schenkungen der letzten 10 Jahre, und Erbfallkosten (zB. Beerdigungskosten) einberechnet werden.

Gesetzliche Formvorgaben für die Gestaltung existieren eigentlich nicht, abgesehen davon, dass das Verzeichnis verständlich und vollständig sein, und die Personendaten des Erblassers und die Unterschrift des Verfassers beinhalten muss. Sinnvoll ist es, das Nachlassverzeichnis als Bilanz aus Vermögenswerten und Verpflichtungen zu gestalten.


Was ist der Unterschied zwischen einem Nachlassverzeichnis und einem Testament?

Nicht-Juristen werfen Nachlassverzeichnis, Erbvertrag und Testament immer wieder gerne durcheinander.

Das Nachlassverzeichnis ist eine reine Auflistung des Gesamtnachlasses in Plus und Minus. Es sagt nichts darüber aus, was mit diesem Nachlass passiert. Hierfür gibt es Testament und Erbvertrag, in denen der Erblasser die Verteilung seines Erbes regeln kann.


Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?

In bestimmten Fällen kann eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn

  • der Erblasser ein Testament erstellt und einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat
  • ein Erbe noch minderjährig ist
  • ein Erbschein beantragt werden muss
  • das Finanzamt zur Feststellung der Erbschaftssteuer ein Nachlassverzeichnis fordert.

In diesem Falle sollte beim Nachlassgericht ein notarielles Nachlassverzeichnis beantragt werden.


Wer hat das Recht, ein Nachlassverzeichnis zu verlangen?

Abgesehen vom Finanzamt haben drei Personengruppen gesetzlichen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis:

  •  Gläubiger des Erblassers
  • Nacherben
  • Pflichtteilsberechtigte.

Normale Miterben können ein Nachlassverzeichnis erstellen oder danach verlangen, haben jedoch keinen gesetzlichen Anspruch darauf.

Welche Fristen gelten zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?

Wer ein Nachlassverzeichnis fordert, muss hierzu eine Frist setzen. Diese liegt gemäß § 1995 BGB bei maximal drei Monaten. Kann das Nachlassverzeichnis binnen dieser Frist nicht vollständig vorgelegt werden, ist eine Fristverlängerung möglich. Diese muss jedoch vor Verstreichen der Frist beantragt werden. Andernfalls haftet der zur Vorlegung des Nachlassverzeichnisses verpflichtete Erbe mit seinem eigenen Vermögen.


Was kostet ein Nachlassverzeichnis?

Ein privat erstelltes Nachlassverzeichnis kostet im besten Falle nur Zeit und Mühe.

Lässt man ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen, sind die anfallenden Kosten vom Umfang des Nachlasses abhängig. Sie gehören jedoch zu den Nachlassverbindlichkeiten, müssen also nicht von den Erben direkt getragen werden.


Wie kann man ein Nachlassverzeichnis prüfen lassen?

Wenn beispielsweise ein pflichtteilsberechtigter Miterbe vom testamentarischen Alleinerben ein Nachlassverzeichnis verlangt, und daraufhin ein privat erstelltes Verzeichnis erhalten hat, dem er misstraut, kann er dieses prüfen lassen. Hierzu empfiehlt es sich dringend, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, der in der Regelung von Erbstreitigkeiten erfahren und bewandert ist.

Auch für die (private) Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist es ratsam, sich durch einen Fachanwalt beraten zu lassen, um den unklaren Formalitäten genüge zu tun.

Dr. De Leve & Kersten sind auf Erbrecht spezialisiert und bundesweit tätig.

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