Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage für Schwangere – BAG-Urteil vom 3. April 2025; Az. 2 AZR 156/24
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025; Az. 2 AZR 156/24
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2024, Az. 2 Sa 88/23
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung einen wichtigen Aspekt des Kündigungsschutzes für schwangere Arbeitnehmerinnen klargestellt.
Wenn eine schwangere Mitarbeiterin erst nach Ablauf der regulären Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage von ihrer Schwangerschaft erfährt, ist es möglich, dass ihre Klage auch noch nachträglich zugelassen wird. Entscheidend hierfür ist die ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft.

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Die rechtliche Grundlage: Kündigungsschutzklage und Fristen
Laut § 4 Satz 1 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.
Sollte eine Arbeitnehmerin jedoch erst nach Ablauf dieser Frist von ihrer Schwangerschaft erfahren, kann sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragen. Dies gilt, wenn die Arbeitnehmerin „aus einem Grund, den sie nicht zu vertreten hat“, erst später von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt.

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Der Fall: Positiver Schwangerschaftstest und verspätete Klageeinreichung
Im konkreten Fall erhielt die Klägerin am 14. Mai 2022 eine Kündigung zum 30. Juni 2022. Einen Tag vor Ende des Arbeitsverhältnisses, am 29. Mai 2022, stellte sie fest, dass sie schwanger war – der Test war positiv.
Die Arbeitnehmerin versuchte sofort, einen Termin beim Frauenarzt zu bekommen, erhielt diesen jedoch erst für den 17. Juni 2022. Noch vor diesem Termin, am 13. Juni 2022, reichte sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage ein und beantragte die nachträgliche Zulassung der Klage, da sie erst zu diesem Zeitpunkt durch den Arzt von ihrer Schwangerschaft erfuhr. Ihr Arzt bestätigte am 17. Juni 2022, dass sie zu diesem Zeitpunkt in der 7. Schwangerschaftswoche war.

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Die Entscheidung des BAG
Das BAG entschied, dass die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden musste.
Zwar war die Frist für die Klageerhebung gemäß § 4 Satz 1 KSchG bereits am 7. Juni 2022 abgelaufen, jedoch hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine positive Kenntnis von ihrer Schwangerschaft. Das BAG stellte klar, dass die Kenntnis über eine Schwangerschaft nicht durch einen positiven Test allein vermittelt wird, sondern erst mit der ärztlichen Bestätigung durch eine Frauenärztin oder einen Frauenarzt.
In diesem Fall war dies erst am 17. Juni 2022 der Fall, was die verspätete Klageeinreichung rechtfertigte.

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Stärkung des Sonderkündigungsschutzes für Schwangere
Mit dieser Entscheidung stärkt das BAG den Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen.
Das Gericht stellte fest, dass die bestehende Regelung der §§ 4, 5 KSchG und des § 17 Abs. 1 MuSchG auch den Anforderungen der europäischen Richtlinie 92/85/EWG entspricht. Diese Richtlinie verlangt einen umfassenden Schutz für schwangere Arbeitnehmerinnen, und der EuGH hatte kürzlich festgestellt, dass die bisherige Zwei-Wochen-Frist für die nachträgliche Zulassung der Klage zu kurz ist.

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Fazit: Recht auf nachträgliche Zulassung
Arbeitgeber müssen sich bewusst sein, dass eine Kündigung, die eine schwangere Mitarbeiterin betrifft, unter Umständen auch dann unwirksam sein kann, wenn die Klagefrist bereits abgelaufen ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schwangere erst nach Ablauf der Frist von ihrer Schwangerschaft erfährt und die verspätete Klagezulassung beantragt.
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