Nachvergütung von Medienschaffenden – Kameramann erhält 315.000 € Nachzahlung

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.09.2018 zum Aktenzeichen 4 U 2/18 entschieden, dass ein Kameramann 315.000 € nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ zugesprochen bekommt.

Der klagende Kameramann war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Nach den Feststellungen der Richter hatte der Kameramann seinerzeit 204.000 DM (=104.303,64 €) als vereinbarte Vergütung erhalten. Mit dem Klageverfahren strebt der 84-jährige Kameramann Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) an.

Die Richter stellten fest, dass der Kameramann eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der vom Kläger mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des seit 2002 normierten sog. Fairnessparagraphen.

Die beklagten öffentlich-rechtlichen Sender strahlten den Film mehrfach aus.

Die angemessene Vergütung betrage somit insgesamt 315.018,29 €. Dabei sei die tatsächliche Vergütung des Kameramanns durch die Filmnutzungen bis zum Stichtag 28.03.2002 (Verkündung des § 32a UrhG) bereits „verbraucht“.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Medienschaffende bei Nachvergütungsansprüchen nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG.


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