NAM Niedersächsische Algen Manufaktur GmbH: Jetzt Rückzahlung fordern! Anwälte informieren!

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Die auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei Dr. Späth & Partner mbB aus Berlin geht aktuell gegen die NAM Niedersächsische Algen Manufaktur GmbH vor, die ihren Anlegern Investitionen in Mikroalgen als ökologisch nachhaltiges Konzept angeboten hatte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hatte dieses Angebot als Einlagengeschäft bewertet, für das es an der erforderlichen Erlaubnis fehlte, und am 13. Januar 2017 den weiteren Vertrieb untersagt sowie die unverzügliche Rückabwicklung alle Geschäfte angeordnet.

Seitdem warten die Anleger vergeblich auf Rückzahlung ihrer Kaufpreise. Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner haben gegenüber der NAM Niedersächsische Algen Manufaktur GmbH die Vertretung mehrerer Anleger angezeigt und die sofortige Rückzahlung der eingezahlten Kaufpreise verlangt. Antworten stehen bislang aus, so dass nun die ersten Klagen vorbereitet werden.

Parallel dazu werden Ansprüche gegen die Vermittler und Berater dieser Kapitalanlage geprüft. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth führt hierzu aus: „Berater wie auch Vermittler von Kapitalanlagen sind nach ständiger Rechtsprechung dazu verpflichtet, vollständig und richtig über alle relevanten Umstände einer Kapitalanlage aufzuklären, insbesondere über die Risiken. Sollte ein Berater nicht über das Totalverlust- oder Insolvenzrisiko aufgeklärt haben, käme eine Haftung wegen Beratungsverschuldens in Betracht, der Vermittler wäre dann zum Schadensersatz in voller Höhe der Investition verpflichtet.“

Daneben wäre zu prüfen, ob die Berater und Vermittler ihrer Verpflichtung zur Prüfung der Plausibilität der Anlage nachgekommen sind. Das ist vorliegend fraglich, da die Anbieterin die Kapitalanlagen ohne die erforderliche Erlaubnis vertrieben hatte – was ein Berater gegebenenfalls erkennen müsste. Denn: Wer fremde Kapitalanlagen vertreibt, muss zu der grundlegenden Beurteilung in der Lage sein, ob der Anbieter das Geschäft in legaler Weise betreibt, was jedenfalls eine grobe Prüfung umfasst, ob das Geschäft wie hier einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.12.2011, III ZR 56/11).

Damit liegen einige Ansatzpunkte für eine Prüfung vor, ob die Berater / Vermittler schadensersatzpflichtig gemacht werden können. 

Seit dem Jahr 2002 sind Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und langjährig mit allen Facetten im Bereich Kapitalanlagerecht vertraut.


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