Namensnennung in Zeitungsberichten und Online-Artikeln – unzulässige Prangerwirkung

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Was tun bei unzulässiger Namensnennung in Zeitungsberichten?


Wenn eine Person unzulässigerweise in Zeitungsberichten namentlich genannt und identifiziert wird, obwohl sie zuvor nicht öffentlich bekannt war, kann dies zu schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rufs der Betroffenen führen. In solchen Fällen ist es wichtig, rechtlichen Beistand zu suchen und mögliche Schritte gegen die unzulässige Berichterstattung zu prüfen.


Was sind die Gefahren der Namensnennung und identifizierenden Berichterstattung?


Identifizierende Berichterstattung, die eine Namensnennung, Wohn- oder Arbeitsortangaben und andere personenbezogene Informationen enthält, kann dazu führen, dass die betroffene Person in einem negativen Zusammenhang dargestellt und öffentlich verurteilt wird. In der heutigen Zeit, in der Onlineartikel und Medienbeiträge dauerhaft verfügbar sind, können rufschädigende Berichte über viele Jahre im Internet kursieren und zu Hasskampagnen gegen die Betroffenen führen.


Welche Rechte haben Personen in Bezug auf ihre Identität und persönlichen Daten in der Medienberichterstattung?


Jeder hat ein Recht auf Anonymität und informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet, dass Personen grundsätzlich selbst entscheiden können, welche persönlichen Informationen sie öffentlich machen möchten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder die Pressefreiheit vorliegt.


Wie wird die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit durchgeführt?


Bei einer identifizierenden Berichterstattung müssen die schützenswerten Interessen der betroffenen Person und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeneinander abgewogen werden. Es wird geprüft, ob die Namensnennung und identifizierbare Berichterstattung notwendig sind, um das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu befriedigen oder ob das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt.


Wann ist eine Namensnennung in Medienberichten zulässig?


Eine namentliche Benennung in Medienberichten ist dann zulässig, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse des Betroffenen an Anonymität überwiegt. Die Presse muss dabei sorgfältig prüfen, ob die Namensnennung erforderlich ist, um das Informationsinteresse zu befriedigen, oder ob es geboten ist, von einer Namensnennung abzusehen, um die Rufschädigung des Betroffenen zu verhindern.


Wann ist eine Namensnennung unzulässig?


Eine Namensnennung ist in jedem Fall unzulässig, wenn sie eine unzulässige Prangerwirkung entfaltet. Eine Prangerwirkung tritt ein, wenn ein anstößiges Verhalten einer großen Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und dies ernsthafte Auswirkungen auf das Ansehen und die Persönlichkeit der betroffenen Person hat.

Welche rechtlichen Schritte können Betroffene unternehmen, wenn sie unzulässig identifizierend berichtet wurden?


Betroffene können rechtlichen Beistand suchen und gegen die unzulässige Berichterstattung vorgehen. Unter Umständen kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, um die weitere Verbreitung der rufschädigenden Berichte zu stoppen. Es ist ratsam, frühzeitig einen Anwalt zu konsultieren, um die besten Maßnahmen für den individuellen Fall zu ermitteln.


Wie können Personen ihre Privatsphäre und Identität in der Medienberichterstattung schützen?


Personen können ihre Privatsphäre und Identität in der Medienberichterstattung schützen, indem sie rechtzeitig prüfen lassen, ob eine Namensnennung und identifizierbare Berichterstattung gerechtfertigt ist. Bei unzulässiger Prangerwirkung oder schwerwiegenden Rufschädigungen sollten sie rechtliche Schritte einleiten, um ihr Persönlichkeitsrecht zu wahren. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die beste Vorgehensweise zu ermitteln.

Foto(s): https://www.pexels.com/photo/black-and-red-frame-eyeglasses-3030823/


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