„Nebenbestimmungen" des neuen Arbeitsvertrages können Änderungskündigung unwirksam machen

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Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen auf der bisherigen Stelle nicht mehr weiterbeschäftigen kann, kann er (bei Berücksichtigung der Sozialauswahl) eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Der Arbeitgeber muss aber auch prüfen, ob der Arbeitnehmer ggf. auf einer anderen Position weiterbeschäftigt werden kann. Findet sich eine andere Position, auf die der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht im Rahmen des Direktionsrechts versetzen kann, so kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.

Diese besteht genau genommen aus einer Kündigung des alten Arbeitsvertrages und zugleich aus dem Angebot eines neuen, geänderten Arbeitsvertrages. Nimmt der Arbeitnehmer das Vertragsangebot für die neue Position nicht an, kann die Kündigung wirksam sein und er hat keinen Arbeitsplatz mehr.

Dies gilt aber nur, wenn der angebotene neue Arbeitsvertrag nur solche Regelungen enthält, die der Arbeitnehmer billigerweise akzeptieren muss.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte einen Fall zu entscheiden, im dem der neue Vertrag unter anderem eine so genannte „doppelte Schriftformklausel" enthielt; also eine Regelung, wonach Änderungen des Vertrages nur schriftlich möglich sind und auch ein Verzicht auf die Schriftform nur schriftlich zulässig ist. Auf den ersten Blick also eine Vertragsklausel, die eigentlich unbedeutsam erscheint.

Das LAG ist aber der Auffassung (Urteil vom 08.03.2013, Aktenzeichen: 14 Sa 891/12), diese Klausel stelle gegenüber der Schriftformklausel des bisherigen Vertrages einen Nachteil dar, den der Arbeitnehmer billigerweise nicht hinnehmen muss.

Nach Ansicht des LAG ist die Änderungskündigung alleine aus diesem Grund bereits unwirksam. Es kommt nicht darauf an. ob überhaupt betriebsbedingte Gründe vorlagen, die alte Stelle entfallen zu lassen. Der alte Arbeitsvertrag galt damit weiter.

Für Arbeitgeber ist Vorsicht geboten: Bei Ausspruch einer Änderungskündigung sollte der angebotene neue Vertrag nur die unbedingt notwendigen Änderungen enthalten. Bei dieser Gelegenheit auch „Nebenbestimmungen" zu ändern, kann sich als gefährlich erweisen.


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