Neu ab 2019! Brückenteilzeit? Was ist das?

  • 2 Minuten Lesezeit

Zum 01.01.2019 gibt es eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, die sog. „Brückenteilzeit“ wird eingeführt.

Bislang hatte der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit. Dieser Rechtsanspruch bleibt auch weiterhin bestehen. Allerdings gab es bislang einen Anspruch auf eine Rückkehr in eine Vollzeitstelle nicht. Dies ändert sich im Jahr 2019. Der Gesetzgeber hat somit die Möglichkeit für eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit geschaffen.

Diese Neuregelung gilt allerdings nur für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Zudem muss der Zeitraum der Verkürzung im Voraus festgelegt werden und mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre betragen.

Zudem gilt die Änderung nur in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. Somit besteht in kleineren Unternehmen auch kein Rechtsanspruch auf eine Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung.

Doch wann hat ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin überhaupt einen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit?

Der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (8 TzBfG) gilt für Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate bestehen, und in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Arbeitnehmer müssen den Antrag auf Teilzeit mindestens drei Monate im Voraus schriftlich oder mündlich stellen. Der Arbeitgeber kann bis einen Monat vor dem Wunschtermin schriftlich widersprechen. Andernfalls gilt der Antrag als genehmigt. Ablehnen lässt er sich aus betrieblichen Gründen. Ein Argument kann sein, wenn sich feste Produktionsabläufe, etwa bei der Schichtarbeit in einer Fabrik mit Teilzeitkräften, nur schwer organisieren lassen oder hohe Mehrkosten drohen.

Verteilung der Arbeitszeit

Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit sollte der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin zusammen mit seinem Teilzeitwunsch angeben. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht vor, dass mit dem Arbeitgeber eine Einigung über die neue Verteilung der Arbeitszeit erzielt werden soll. Hier könnten betriebliche Gründe gegen die gewünschte Lage der neuen Arbeitszeiten sprechen und geltend gemacht werden. Auch wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin nur zu bestimmten Zeiten (z. B. Kita / Schulzeiten) beschäftigt werden möchte, so muss auch diesbezüglich eine Einigung erzielt werden. Hierbei taucht immer wieder die Problematik auf, ob es Ersatzkräfte für die übrigen Zeiten gibt. Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er keinen passenden Ersatz finden kann, so kann er wirksam der Lage der Arbeitszeit widersprechen.

Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung?

Arbeiten Teilzeitkräfte weiter fünf Tage pro Woche, bleibt der Urlaubsanspruch gleich. Bei einer Dreitagewoche reduziert er sich entsprechend: Wer vorher 24 Urlaubstage hatte, bekommt dann nur noch drei Fünftel, also 14,4 Tage. Das ergibt ebenso wie bei Vollzeitkräften vier arbeitsfreie Wochen. Ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin die in Teilzeit beschäftigt ist, darf grundsätzlich nicht schlechter oder anders behandelt werden als ein Vollzeitbeschäftigter.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Erwes

Beiträge zum Thema