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Neu oder gebraucht? Zwei Jahre Gewährleistung für B-Ware

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Ein als „B-Ware" bezeichneter Artikel muss nicht zwangsläufig gebraucht sein. Daher kann die gesetzliche Gewährleistung auch nicht auf ein Jahr verkürzt werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Käufer dürfen grundsätzlich erwarten, dass ein Produkt keinen Mangel aufweist. Das bedeutet regelmäßig, dass die Ware der Beschreibung entsprechen und sich auch für die gewöhnliche Verwendung eignen muss. Um das sicherzustellen, gilt eine gesetzliche Gewährleistung von regelmäßig zwei Jahren.

Beschädigte Verpackung macht keine Gebrauchtware

Beklagter war ein Elektronikhändler, der bei eBay unter anderem ein Notebook als „B-Ware" angeboten hatte. B-Ware definierte er dabei als Artikel, „die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden ...". Dazu verwies er auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die darin geregelte einjährige Gewährleistung für Gebrauchtwaren.

Ein Verband hielt das für unzulässig und reichte eine entsprechende Unterlassungsklage ein. Das OLG Hamm stellte daraufhin in seinem Urteil fest, dass es sich bei der so beschriebenen B-Ware nicht zwangsläufig um gebrauchte Artikel handelt. Gebraucht sind Sachen danach erst, wenn sie bereits in gewöhnlicher Weise verwendet wurden und so ein erhöhtes Risiko einer Beschädigung oder eines sonstigen Mangels besteht. Eine fehlende Verpackung oder die einmalige Vorführung des Gerätes durch den Verkäufer genügt dafür nicht.

Verkürzung nur bei gebrauchten Artikeln

Auch wenn die hier angebotenen Waren vielleicht nicht mehr ganz neu waren, gebraucht im Sinne des Verbrauchsgüterkaufrechtes waren sie nach Ansicht der Richter trotzdem nicht. Das Angebot des Notebooks als B-Ware mag insoweit richtig gewesen sein. Die Gewährleistungsfrist durfte aber nicht auf ein Jahr verkürzt werden, sondern musste die üblichen zwei Jahre betragen. Eine Verkürzung wäre nur dann möglich, wenn positiv festgestellt werden könnte, dass die angebotenen Waren tatsächlich bereits gebraucht waren.

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB volle zwei Jahre. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer einkauft, darf davon auch nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Eine Ausnahme sieht § 475 Abs. 2 BGB lediglich für den Verkauf von Gebrauchtwaren vor. Hier können auch gewerbliche Verkäufer die Gewährleistungsfrist von zwei auf ein Jahr verkürzen.

(OLG Hamm, Urteil v. 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13)

(ADS)

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