NEU: Speichermedienvergütung der Austro Mechana (Österreich) für Spielekonsolen, Spielzeug, Datenbrillen, NAS
- 4 Minuten Lesezeit
Austro Mechana fordert Speichermedienvergütung für Spielekonsolen, Digitale Spielzeuge, Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen sowie Mediacenter bzw. Media-Server, Multimedia-Festplatten, NAS
Die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana hat eine neuen sog. autonomen Tarif für
- Spielekonsolen
- Digitale Spielzeuge
- Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen
- Mediacenter bzw. Media-Server, mächtige Multimedia-Festplatten, netzgebundener Speicher (NAS) und vergleichbare Systeme
aufgestellt.
S. auch hier!
Tarifhöhe, Forderung der Austro Mechana
Die Austro Mechana verlangt für diese Geräte "mit Geltung ab 1.2.2024" die folgenden Speichermedienvergütungen:
Speichermedium | Speicherkapazität gesamt | Tarif (EUR) |
Spielekonsolen mit integriertem Speicher | Bis 32 GB | 15,00 30,00 |
Digitale Spielzeuge mitintegriertem Speiche | Bis 4 GB | 3,75 7,50 |
Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher | Bis 128 GB | 6,00 9,00 |
Mediacenter bzw. Media-Server, mächtige Multimedia-Festplatten, netzgebundener Speicher (NAS) und vergleichbare Systeme | Bis 6 TB | 45,00 67,50 |
Bei den veröffentlichten Tarifen handelt es sich um einseitig von der Austro Mechana aufgestellt! Verhandlungen mit der österreichischen Wirtschaftskammer Östereich WKÖ haben bisher nicht stattgefunden. Auch eine neutrale empirische Untersuchung zur Nutzung dieser Speichermedien wurde bisher nicht durchgeführt und es gibt auch keine Gerichtsentscheidungen dazu!
Hintergrund: Speichermedienvergütung in Österreich
Vergütungspflicht
Nach § 42 Abs. 1 UrhG (Österreich) haben die österreichischen Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Österreich gewerbsmäßig in Verkehr kommen. Nach § 87a UrhG (Österreich) haben die Schuldner der Speichermedienvergütung auf Anforderung der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana entsprechende Auskunft zu erteilen.
Auskunft und Meldung
Nach § 90a Abs. 1 UrhG (Österreich) besteht zudem eine Meldepflicht, wonach derjenige, die "von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, [...] verpflichtet [ist], Art und Stückzahl der [nach Österreich ] eingeführten [Speichermedien]" der Austro Mechana zu melden, und zwar "schriftlich" und "vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats" .
Diese Meldepflicht erfasst also auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die abgabepflichtige Speichermedien i.S.v. §§ 42, 42b UrhG (Österreich) nach Österreich exportieren!
Vorsicht: Doppelter Vergütungssatz!
Nach § 90a Abs. 2 UrhG (Österreich) kann die Austro Mechana von Unternehmen, die dieser Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachkommen, den doppelten Vergütungssatz (Tarif) verlangen!
Unsere Erfahrung mit der Austro Mechana!
Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren IT-Unternehmen zu allen Fragen der Geräte- und Speichermedienabgaben, nicht nur in Deutschland (§§ 54 ff. UrhG, Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG), sondern auch betreffend Forderungen der Verwertungsgesellschaften in den Niederlanden (Stitching de Thuiskopie), Frankreich (Copie France) und Österreich (Austro Mechana). Wir verfügen über ein Netzwerk an Kollegen in diesen Ländern, die Sie dort ggf. vor Gericht (gemeinsam mit uns) vertreten können!
Anwalt für Urheberrecht – bundesweit – unsere Leistungen
Wir sind eine "Führende Kanzlei für Urheberrechtliche Streitigkeiten" (The Legal 500 Deutschland/EMEA 2022, 2023) und gehören zu "Deutschlands Besten Anwälte" für Intellectual Property / Gewerblichen Rechtsschutz (Handelsblatt/Best Lawyers 2022 und 2023)!
Als erfahrene Rechtsanwälte für Urheberrecht und Medienrecht bieten wir u.a. folgende Leistungen an:
- Beratung und Vertretung von IT-Herstellern, Importeuren, Händlern von PC, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik, Drucker/MFG, Festplatten und USB-Sticks u.a.m. sowie der Interessenverbände ZItCo e.V. und VERE e.V. zu den Urheberrechtsabgaben (angemessene Vergütung §§ 54 ff. UrhG / gerechter Ausgleich Art. 5 Abs. 2 lit. a), lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG) gegenüber der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften sowie Führung einer Vielzahl von Verfahren u.a. vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München und dem Bundesgerichtshof
- Beratung und Vertretung von IT-Herstellern, Importeuren, Händlern von PC, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik, Drucker/MFG, Festplatten und USB-Sticks u.a.m. zu den Speichermedienabgaben der Austro Mechana in Österreich
- Beratung und Vertretung von IT-Herstellern, Importeuren, Händlern von PC, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik, Drucker/MFG, Festplatten und USB-Sticks u.a.m. zu den Urheberrechtsabgaben auch in Frankreich (Copie France) und den Niederlanden (Stitchiung de Thuiskopie)
- Rechteklärung, Lizenzierung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, Verhandlung und Erstellung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen
- Verhandlung und Erstellung von Produktions- und Lizenzverträgen für Hersteller/Produzenten, Kreative und Agenturen u.a. in den Bereichen Hörspiel, Film-/ TV, Musik, Video und Fotografie, Social-Media-Content, Werbung und Kommunikation, sowie das Rechte-Clearing für Film-, Musik- und Hörspielprojekte
- Abwehr von Abmahnungen, Take-Down-Notices/Complaints (insb. Amazon Marketplace), einstweiligen Verfügungen/Klagen und Grenzbeschlagnahmen, z.B. bei angeblichen Grau- und Parallelimporten, Bootlegs und Counterfeits/ Produktpiraterie und wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen
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