Forderung Speichermedienvergütung Austro Mechana – dingender Handlungsbedarf!

  • 4 Minuten Lesezeit

Speichermedienvergütung Österreich (SMV)

Forderung der Austro Mechana

Viele unsere Mandaten haben in den letzten Wochen und Monaten Post bekommen von der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana (teilweise vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Feitsch aus Wien). Die Austro Mechana fordert darin nach §§ 42b öst. UrhG

  • Auskunft ("Rechnungslegung") über Verkäufe nach Österreich 
  • Zahlung der sog. Speichermedienvergütung nach § 42b öst. UrhG (SMV; auch als Urheberrechtsabgabe bezeichnet)

für neue und gebrauchte/refurbished IT-Geräte wie PC, Mobiltelefone, Tablets, Festplatten, USB-Sticks und andere Speichermedien. Rechtsanwalt Dr. Alfred Feitsch fordert zudem auch die Erstattung seiner Kosten.


NEU: Austro Mechana fordert Speichermedienvergütung jetzt auch für Spielekonsolen, Digitale Spielzeuge, Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen sowie Mediacenter bzw. Media-Server, Multimedia-Festplatten, NAS

UPDATE: Ab dem 1. Febraur 2024 fordert die Austro Mechana eine Speichermedienvergütung auch für Spielekonsolen, Digitale Spielzeuge, Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen sowie Mediacenter bzw. Media-Server, Multimedia-Festplatten, NAS. Mehr zu diesem neuen Tarif haben wir in diesem Beitrag auf anwalt.de zusammengefasst!


Deutsche IT-Unternehmen betroffen

Betroffen sind auch Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind, aber z.B. über backmarket, Amazon Marketplace oder einen eigenen Webshop direkt nach Österreich verkaufen! Die Austro Mechana geht davon aus, dass auch (deutsche) IT-Exporteure für ihre Verkäufe nach Österreich abgabe- und meldepflichtig nach §§ 42b ff., 90a Abs. 1 öst. UrhG sind. 

Wenn Sie auch von der Austro Meachna angeschrieben wurden, sprechen Sie uns gerne an!

Dringender Handlungsbedarf für Unternehmen!

In den Forderungsschreiben wir eine Frist (teilweise "letzte" Frist) zur Erteilung der Auskunft über das Onlineportal der Austro Mechana gesetzt, und angedroht, ggf. Klage bei dem Handelsgericht Wien zu erheben.

Zudem kann die Austro Mechana nach § 90a Abs. 2 öst. UrhG bei verspäteten Importeursmeldungen den doppelten Vergütungssatz verlangen! Betroffene Unternehmen müssen daher überlegen, ob Sie die geforderte Auskunft erteilen und die sich daraus ergebende Speichermedienvergütung bezahlen. 

Wenn Sie auch von der Austro Meachna angeschrieben wurden, sprechen Sie uns gerne an!

Umfang der Auskunft

Nach unsere Auffassung ist die Auskunft nicht in dem geforderten Maße geschuldet – wenn überhaupt. Meldepflichtig nach § 90a Abs. 1 öst. UrhG ist unseres Erachtens vorrangig der Importeur mit Sitz in Österreich.

Bei der Auskunftserteilung lohnt es sich, sehr genau zu sein, da die in Österreich von der Austro Mechana geforderten autonomen Tarife sehr hoch sind. Eine zu weitgehende Auskunft sollte daher vermieden werden!

Die giklt auch für gebrauchte (refurbished) Geräte, für die die Austro Mechana dieselben (hohen!) Tarife (Vergütungssätze) verlangt, wie für Neugeräte. Dies gilt auch dann, wenn die Geräte in Deutschland keiner Abgabepflicht unterliegen würden!

Mit den zuständigen Fachverbänden der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) wurden verschiedene Gesamtverträge ausgehandelt, auf deren Basis, bei Abschluss eines entsprechende Einzelvertrags und einer Online-Registrierung bei der Austro Mechna, die etwas geringeren sog. Vertragstarife zur Anwendung kommen können.

Neben den Vergütungssätzen ihres "autonomen Tarifs" klagt die Austro Mechana nach unsere bisherigen Erfahrung ggf. auch den doppelten Vergütungssatz (vgl. § 90a öst. UrhG) ein. Wenn Sie Vervielfältigungsgeräte mit Speicher oder Speichermedien auch nach Österreich verkaufen und liefern, müssen Sie sich mit diesen Forderungen auseinandersetzen!

Wenn Sie dazu weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Unsere Erfahrung mit der Austro Mechana!

Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren IT-Unternehmen zu allen Fragen der Urheberrechtsabgaben, nicht nur in Deutschland (§§ 54 ff. UrhG, Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG), sondern auch betreffend Forderungen der Verwertungsgesellschaften in den Niederlanden (Stitching de Thuiskopie), Frankreich (Copie France) und Österreich (Austro Mechana). Zudem verfügen wir über ein Netzwerk an Kollegen in diesen Ländern, die Sie dort ggf. vor Gericht (gemeinsam mit uns) vertreten können!

Sprechen Sie uns gerne an!

Unsere Leistungen

Als erfahrene Rechtsanwälte für Urheberrecht und Medienrecht bieten wir u.a. folgende Leistungen an:

  • Beratung und Vertretung von IT-Herstellern, Importeuren, Händlern von PC, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik, Drucker/MFG, Festplatten und USB-Sticks u.a.m. sowie der Interessenverbände ZItCo e.V. und VERE e.V. zu den Urheberrechtsabgaben (angemessene Vergütung §§ 54 ff. UrhG / gerechter Ausgleich Art. 5 Abs. 2 lit. a), lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG) gegenüber der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften sowie Führung einer Vielzahl von Verfahren u.a. vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München und dem Bundesgerichtshof
  • Beratung und Vertretung von IT-Herstellern, Importeuren, Händlern von PC, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik, Drucker/MFG, Festplatten und USB-Sticks u.a.m. zu den Speichermedienabgaben der Austro Mechana in Österreich
  • Beratung und Vertretung von IT-Herstellern, Importeuren, Händlern von PC, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik, Drucker/MFG, Festplatten und USB-Sticks u.a.m. zu den Urheberrechtsabgaben auch in Frankreich (Copie France) und den Niederlanden (Stitching de Thuiskopie)
  • Rechteklärung, Lizenzierung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, Verhandlung und Erstellung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen
  • Verhandlung und Erstellung von Produktions- und Lizenzverträgen für Hersteller/Produzenten, Kreative und Agenturen u.a. in den Bereichen Hörspiel, Film-/ TV, Musik, Video und Fotografie, Social-Media-Content, Werbung und Kommunikation, sowie das Rechte-Clearing für Film-, Musik- und Hörspielprojekte
  • Abwehr von Abmahnungen, Take-Down-Notices/Complaints (insb. Amazon Marketplace), einstweiligen Verfügungen/Klagen und Grenzbeschlagnahmen, z.B. bei angeblichen Grau- und Parallelimporten, Bootlegs und Counterfeits/ Produktpiraterie und wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen

Wir sind eine "Führende Kanzlei für Urheberrechtliche Streitigkeiten" (The Legal 500 Deutschland/EMEA 2022, 2023) und gehören zu "Deutschlands Besten Anwälte" für Intellectual Property / Gewerblichen Rechtsschutz (Handelsblatt/Best Lawyers 2022 und 2023)!

Foto(s): unsplash


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