Neue Abmahnung durch Rechtsanwalt Ludolph im Auftrage des Herrn Torsten Schulz

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Unsere Kanzlei wurde erneut aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Rechtsanwalts Karsten Ludolph, welche jedoch nunmehr im Auftrage des Herrn Torsten Schulz ausgesprochen wird, beauftragt.


Die Kanzlei war bereits für wettbewerbsrechtliche Abmahnung für den Mandanten Herrn Thomas Babel tätig. Die nun ausgesprochenen Abmahnungen entsprechen inhaltlich dem bereits bekannten Muster aus den Abmahnungen des Herrn Babel.


Die in den Abmahnungen aufgeführte wettbewerbswidrige Handlung bezieht sich dabei stets auf einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 VerpackG.


Gem. § 9 VerpackG ist jeder Hersteller, welcher befüllte Verpackungen erstmals in den Verkehr bringt, verpflichtet, sich bei dem Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Als Hersteller ist dabei jeder, der Verpackungen erstmals gewerblich in den Verkehr bringt, anzusehen. Dabei werden auch solche Verpackungen als Verkaufsverpackung definiert, welche erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Die Registrierungspflicht gilt seit dem 01.07.2022 für alle Händler, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in den Verkehr bringen.


Eine unterlassene Registrierung führt schließlich gem. § 9 Abs. 5 VerpackG zu einem Vertriebsverbot.


Eine vom Abmahner durchgeführte Registeranfrage ergab jedoch bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister, im dort geführten Register LUCID, weder einen Treffer zum Namen des Abgemahnten noch zu seinem Shopnamen. Auch eine Zuordnung über die Anschrift des Abgemahnten ergab keinen Treffer.


Im Zuge der fehlenden Registrierung verschaffe sich der Abgemahnte in unlauterer Weise ein Wettbewerbsvorteil. Dieser spare sich als Mitbewerber somit Kosten und könnte vergleichbare Waren günstiger anbieten als der Abmahner.


Das Verpackungsgesetz stellte daher eine Marktverhaltensregel dar, da es Regelungen für Unternehmer für Pflichten aus dem Bereich Verpackungen und Entsorgung aufstellt.


Demzufolge liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 9 Abs. 1 VerpackG vor.


Da der Abmahner ebenfalls über das Internet vergleichbare Waren anbietet, besteht zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten auch ein Wettbewerbsverhältnis, sodass dem Abmahner gem. § 8 UWG ein Unterlassungsanspruch zustehe.


Aufgrund des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes wird unserer Mandantschaft vor Einleitung etwaiger gerichtlicher Schritte die Gelegenheit gegeben, den Streit außergerichtlich zu beenden.


Daher wird unsere Mandantschaft aufgefordert, unter Fristsetzung eine Unterlassungs-/und Verpflichtungserklärung abzugeben.


Des Weiteren wird unsere Mandantschaft aufgefordert, unter Fristsetzung die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme des Herrn Torsten Schulz aufgrund eines Streitwertes in Höhe von 10.000,00 €, somit ein Betrag in Höhe 973,66 €, an die Gegenseite zu zahlen.


Sofern die geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt werden, wird die Gegenseite gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.


Haben auch Sie eine Abmahnung vom Rechtsanwalt Karsten Ludolph im Auftrage des Herrn Torsten Schulz erhalten? 


Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Herrn Schulz erhalten haben, so bietet es sich in jedem Falle an, Ihren Einzelfall durch einen Fachanwalt überprüfen zu lassen.


In keinem Falle sollte eine voreilige Zahlung an die Gegenseite erfolgen oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung, ohne, dass Sie über die Konsequenzen dieser Unterlassungserklärung aufgeklärt wurden.


Unsere Kanzlei hat bereits eine Vielzahl von Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen gegen Rechtsanwalt Karsten Ludolph vertreten.


Sie könnten uns die Ihnen zugestellte Abmahnung gerne per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de weiterleiten und uns für ein kostenloses Erstgespräch unter der Telefonnummer 02307/1706-2 erreichen.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.




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