Neue Abmahnung wg Filesharing von Zimmermann und Decker RAe – Future Trance Vol. 55

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuelle Abmahnungen von der Kanzlei Zimmermann und Decker Rechtsanwälte aus Hamburg wegen Filesharing.

Mit Hilfe sogenannter Peer-to-Peer Programme (Online-Tauschbörsen) sollen Adressaten der mehrseitigen Abmahnschreiben über ihren Internetanschluss Dateien (Musiktitel, Filme oder E-Books) gegenüber anderen Teilnehmern zum Download angeboten haben. So oder so ähnlich lautet oft der Vorwurf des Abmahnschreibens. Textbausteine enthalten Passagen über Urheberrechtsverletzungen und Schadensersatzansprüche nach §§ 97 a, 101 Urhebergesetz (UrhG), die den Betroffenen oft nur die Alternative: Zahlung des hohen Vergleichsbetrages (meist 390,- bis 1.000,- EUR) zur Abgeltung aller Ansprüche übrig lassen soll. Zudem verstärkt eine knapp gesetzte Handlungsfrist die beängstigende Wirkung.

Aktuell werden Abmahnungen wegen Filesharing von Zimmermann & Decker Rechtsanwälte bezüglich einer Urheberrechtsverletzung folgender Werke versendet:

„Everytime - Rocco" - Future Trance Vol. 55 - Planet Punk Music GbR

„Out of Town - Davis Redfield"

„Pump it Up - Mike de Ville va. L.A. Calling

„Heartbreaker - Jasper"

Wie können Betroffene reagieren?

- Ruhe bewahren!

- Vorerst keine Zahlungen an die abmahnende Kanzlei veranlassen!

- Auf keinen Fall ungeprüft die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und absenden!

- Unter Beachtung der Frist am besten die Ansprüche von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.

Welche wirksame Rechtsverteidigung ist zu empfehlen?

Ist sich der Abgemahnte sicher, dass weder er noch eine andere im Haushalt wohnende Person die urheberrechtliche Verletzungs-handlung begangen hat und er nicht panisch die oft überhöhten Zahlungsforderungen der abmahnenden Anwälte bezahlen will, so bleiben ihm grundsätzlich die Optionen,

1. die Sache ohne Reaktion zu ignorieren bzw. sich in zahlreichen Internetforen die Flut von halbherzigen Ratschlägen anzutun. ODER

2. sich gleich von Anfang an rechtzeitig fachkundigen Rat eines auf das Recht der neuen Medien oder auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt einzuholen.

Von der ersten Option kann man nur abraten. Denn so leicht lassen sich abmahnende Kanzleien nicht abschütteln bzw. die Sache auf sich beruhen. Gegenargumente werden oft standardisiert mit reichlich vielen Textbausteinen beantwortet oder gar nicht erst darauf eingegangen. Klar, u.a. verdienen sie ja ihr Geld damit. Die Informationen im Internet können schon gar nicht so ungefiltert empfohlen werden. Sehr oft ist dort von modifizierten Unterlassungserklärungen oder gar vorbeugenden Unterlassungserklärungen die Rede. Vorformulierte Textbeispiele sind jedoch oft veraltet oder ungenau und bergen die Gefahr weitreichender negativer Folgen. Immerhin bindet die Unterlassungserklärung den Abgebenden 30 Jahre lang.

Solange aber die Praxis der Gerichte, zivilrechtlichem Auskunftsverfahren massenhaft stattzugeben, sich nicht grundlegend ändert, ist die Wahrnehmung der zweiten Option und damit die rechtliche Beratung von Spezialisten die denkbar bessere Alternative. Abgemahnte sollten diesbezüglich auch nicht die Kosten der Rechtsverteidigung als dessen Ausschlusskriterium betrachten. Viele Anwälte bieten mittlerweile faire Pauschalpreise dafür an.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marko Setzer

Beiträge zum Thema