Neue BGH-Entscheidung zur Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

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In dem streitgegenständlichen Fall hat der Bundesgerichtshof am 21.11.2017 ausgeurteilt (Az. X ZR 111/16), dass Reisende, die wegen einer Hotelüberbuchung für mehrere Tage in einem anderen Hotel untergebracht werden mussten und deren Zimmer keinen „gebuchten“ Meerblick hatte und schwerwiegende Hygienemängel aufwies, Anspruch auf Reisepreisminderung und auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit haben.

Nachdem in den Vorinstanzen die Gerichte das AG Düsseldorf bzw. das LG Düsseldorf Ansprüche auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verneint hatten, sprach der Bundesgerichtshof den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu und stärkte damit die Rechte der Reisenden.

Dabei bestätigte der Bundesgerichtshof die Grundsätze, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

Nicht entscheidend ist es aber dabei, dass die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteigt.

So war im Streitfall zu berücksichtigen, dass die ersten drei von zehn Urlaubstage ihren Zweck weitestgehend nicht erfüllen konnten. Die schwerwiegenden hygienischen Mängel des zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers hatten den Aufenthalt „schlechthin unzumutbar“ gemacht. Auch der Tag des Umzugs konnte nicht zur Erholung dienen. Die Minderungsquoten hatten an diesen Tagen sogar bei 70 % bzw. 100 % gelegen.

Der Bundesgerichtshof ließ es nicht ausreichen, dass die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten. Begründet wurde dies damit, dass bei einer weitgehenden Entwertung eines Teils der Urlaubszeit diese zumindest teilweise als „nutzlos aufgewendet“ anzusehen ist und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt wird.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Reise, zu Reisemängeln oder zu möglichen Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Urlaubsfreude? Sprechen Sie uns an! Gerne beraten Sie und vertreten Ihre Interessen!

Ihr

Jörg Schwede


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