Neuer § 14a BeschVerfV: Zustimmungsfiktion nach 2 Wochen "Stillhalten" der ZAV!

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Welcher international agierende Arbeitgeber kennt dies nicht:

Ein Bewerber aus dem Ausland wird dringend benötigt, weil man auf dem deutschen Arbeitsmarkt keine geeignete Arbeitskraft findet.

Bisher konnte es durchaus sein, dass man einige Zeit auf die Zustimmung der ZAV warten musste, bis es zu einer Entscheidung gekommen ist. Häufig sprang der potentielle Arbeitnehmer auch zwischenzeitlich ab - sehr zum Leidwesen des Arbeitgebers.

Hier schafft nun § 14a der Beschäftigungsverfahrensverordnung Abhilfe. Es gilt nunmehr in solch gelagerten Fällen eine Zustimmungsfiktion:

Sollte zwei Wochen nach der Übermittlung der Zustimmungsanfrage die ZAV keine Reaktion gezeigt haben, gilt dies als Zustimmung.

Vorteil: Der Arbeitgeber kann den Bewerbungsvorgang wesentlich beschleunigen. Anwaltliche Hilfe - in dem Fall ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Arbeitsrecht - ist aufgrund der Akteneinsichtsmöglichkeit des Anwaltes empfehlenswert.

Ulrich Hekler

- Fachanwalt für Verwaltungsrecht -



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