Neuer § 11 StBerG – auch Gehaltsabrechnung ist keine Auftragsverarbeitung nach DS-GVO

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Lohn- und Gehaltsabrechnung ist keine „Steuerberatung light“, sondern eine vollwertige Arbeit eines Steuerberaters. Dies ist nun auch datenschutzrechtlich endlich gesetzlich klargestellt. Der Steuerberater erfüllt also auch diese Arbeiten als Freiberufler auch datenschutzrechtlich weisungsfrei.

Seit dem 18.12.2019 gilt die neue Fassung des § 11 StBerG (Steuerberatungsgesetz): Die Steuerberater sind danach ausdrücklich selbst Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und keine Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8 DS-GVO und müssen daher mit dem Mandanten auch keinen Auftragsverarbeitungs-Vertrag (kurz: AV-Vertrag oder AVV) nach Art. 28 DS-GVO abschließen. Dies gilt insbesondere – und das ist die eigentliche Neuerung – auch für Lohn- und Gehaltsabrechnung. Dies stellt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich fest. Die Auffassungen mancher Datenschutzbehörden (wie LDI NRW = Datenschutzaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen), die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung „eine Aufgabe ohne eigene Entscheidungskompetenzen“ gesehen hatten, sind nun überholt.

StBerG ab 18.12.2019 (vgl. BGBl. I S. 2451)

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

 (1) 1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2 Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 [DS-GVO] dürfen gemäß Artikel 9 Abs. 2 lit. g) DS-GVO in diesem Rahmen verarbeitet werden.

 (2) 1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten [...] erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. 2 Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 DS-GVO dürfen gemäß Artikel 9 Abs. 2 lit. g) DS-GVO in diesem Rahmen verarbeitet werden.

 (3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/14909, Seite 58)

In § 11 Abs. 2 Satz 1 StBerG wird ergänzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch [Steuerberater] unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei erfolgt. D. h., dies gilt auch für das „Buchen laufender Geschäftsvorfälle“, „laufende Lohnabrechnung“ und „Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“, denn die Leistung des mit der Lohnbuchführung beauftragten Steuerberaters umfasst die eigenverantwortliche Prüfung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Regelung werden die berufsrechtlichen Pflichten des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung sichergestellt.

§ 11 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wonach gemäß Artikel 9 Abs. 2 lit. g) DS-GVO besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 DS-GVO in diesem Rahmen verarbeitet werden dürfen, dient ebenfalls der Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung. Denn die Verarbeitung besonderer Datenkategorien wie etwa von Gesundheitsdaten durch einen Steuerberater bedarf regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage. Die Ergänzung dient dazu, unter Wahrung und Beachtung der besonderen Vertrauensstellung des Steuerberaters die notwendige Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen und so die ordnungsgemäße steuerliche Beratung zu gewährleisten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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