Neues Anti-Abmahn-Gesetz: Fehler in Abmahnung - Abmahner muss unsere Kosten erstatten

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Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wurde das Wettbewerbsrecht (UWG) seit dem 2.12.2020 erheblich geändert. Wettbewerber dürfen bei einer Abmahnung wegen fehlender oder falscher Informationspflichten im Internet (z.B. Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangabenverordnung etc.) seitdem keine Abmahnkosten mehr geltend machen. Zudem darf bei diesen Abmahnthemen von dem Abgemahnten kein Unterlassungserklärung mehr mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Es gibt jetzt konkrete formelle Anforderungen an eine Abmahnung. Ausführliche Informationen finden Sie in meinem Beitrag „Hat auch Ihre Abmahnung Formfehler?“. Interessanterweise lag uns bereits Anfang November 2020 von einem Abmahnverein eine Abmahnung zur Prüfung und Beratung vor, die nach neuem Recht gestaltet war.

Wenn es Formfehler gibt, ist die Abmahnung zwar in der Regel nicht unwirksam. Gemäß § 13 Abs. 5 UWG kann der Abgemahnte jedoch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend machen: Der Abgemahnte kann gegenüber dem Abmahnenden den Ersatz von Rechtsanwaltskosten verlangen, wenn die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht eingehalten werden. Der Ersatzanspruch ist beschränkt auf die Höhe der Abmahnkosten. Der Abgemahnte kann daher seine Anwaltskosten bis maximal zu der Höhe der Kosten geltend machen, die in der Abmahnung gefordert werden. 

Aktuelle Abmahnung berücksichtigte das neue Gesetz nicht

Uns wurde vor ein paar Tagen eine aktuelle Abmahnung mit der Bitte um Beratung vorgelegt. Unser Mandant hatte die Abmahnung nach dem 01.12.2020 erhalten. Dieses Datum ist insofern wichtig, als dass das neue Recht für alle Abmahnungen gilt, die ab dem 2.12.2020 bei dem Abgemahnten zu gehen. Es kommt auf das Datum an, zu dem der Abgemahnte die Abmahnung tatsächlich erhalten hat.

Unser Mandant hatte die Abmahnung jedenfalls nach dem 1.12. 2020 erhalten. Es handelte sich um eine typische Abmahnung nach altem Recht. Die neuen formellen Anforderungen und Informationspflichten waren in dieser Abmahnung noch nicht berücksichtigt worden. Gegenstand der Abmahnung waren Verstöße gegen Informationspflichten auf einer Internet-Handelsplattform, wie ein fehlendes Impressum oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und ein fehlender Link auf die OS-Plattform. Dieses Abmahnthemen gibt es, so die Erfahrung aus unserer langjährigen Beratungspraxis, sehr häufig. Es wurde nicht nur hinsichtlich dieser Punkte eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert. In der Abmahnung wurden auch Kosten geltend gemacht, was unzulässig ist. Formfehler im Sinne des § in 13 Abs. 2 UWG haben nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Abmahnung und die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unwirksam sind. Dennoch hat der Gesetzgeber Kostenerstattungsansprüche des Abgemahnten vorgesehen. Unwirksam mit der Folge, dass Unterlassungsansprüche nicht bestehen kann einer Abmahnung sein, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist. Auch hier hat der Gesetzgeber viele neue Indizien vorgesehen, die sich bereits aus den Formalien einer Abmahnung ergeben können. 

Folge: Der Abmahner muss unsere Kosten erstatten 

Jedenfalls haben wir für unseren Mandanten den Abmahner aufgefordert, unsere Kosten zu erstatten und zwar in der Höhe, in der der Abmahner diese in seiner Abmahnung unserem Mandanten gegenüber geltend gemacht hatte.

Wir prüfen selbstverständlich im Rahmen einer Beratung, ob Ihre Abmahnung die neuen Formalien einhält.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 15 Jahren mit inzwischen fast 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben eine Abmahnung nach dem 01.12.2020 erhalten?

Ich berate Sie. 

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Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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