Neues Anti-Abmahn Gesetz gilt seit 02.12.2020: Hat auch Ihre Abmahnung Formfehler?

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Durch das „Gesetz zum Schutz des fairen Wettbewerbs“ werden Abgemahnte, insbesondere Internethändler besser vor Abmahnungen geschützt. Das Gesetz ändert viele Regelungen des UWG. Nachdem es Wochen gedauert hat, ist das Gesetz am 1.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat am

Mittwoch, den 02.12.2020

in Kraft.

Nur sehr kurze Übergangsregelung

Der Gesetzgeber hat nur eine sehr kurze Übergangsregelung vorgesehen:

§ 15a UWG in der jetzt neuen Fassung regelt, dass § 13 und § 13a Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden ist auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind. Ich erläutere Ihnen unten ausführlicher, was dies für Sie konkret bedeutet.

Das alte Recht gilt somit nur für eine Abmahnung, die

bis Dienstag, den 01.12.2020 

bei dem Abgemahnten zugegangen ist.

„Zugegangen“ bedeutet, dass der Abgemahnte die Abmahnung auch tatsächlich erhalten hat. Dies ist z.B. bei einer Übersendung der Abmahnung per E-Mail möglich bis zum 01.12.2020 oder der tatsächlichen Zustellung per Post bis zum 1.12.2020.

Für alle Abmahnungen, die ab dem 2.12.2020 zu gehen, gilt das neue UWG.

In der Praxis bedeutet das, dass ein Abmahner sich ab jetzt an neue formale Vorgaben für eine Abmahnung halten muss. Zudem darf in einigen Fällen keine Unterlassungserklärung mehr mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. In bestimmten Fällen dürfen zudem keine Abmahnkosten geltend gemacht werden.

Neue Formvorschriften für eine Abmahnung ab dem 02.12.2020

§ 13 Abs. 2 UWG regelt neue Formvorschriften für eine Abmahnung. In einer Abmahnung muss klar und verständlich informiert werden über

  • Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Falle einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung (warum angeblich abgemahnt werden darf, sei es ein Wettbewerbsverhältnis oder ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (wie z.B. der  IDO  Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.),
  • ob und in welcher Höhe Abmahnkosten geltend gemacht werden und wie sich diese berechnen
  • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  • für den Fall, dass ein Wettbewerber den Verstoß einer Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien abmahnt, die Information, dass keine Abmahnkosten gefordert werden dürfen.

Fehlt eine dieser Informationen oder wird diese nicht ausreichend erfüllt in einer Abmahnung, kann der Abmahner keine Abmahnkosten geltend machen.

Schutz von Internethändlern bei der Verletzung von Informationspflichten

Ebenfalls ab dem 02.12.2020 gilt ein weitreichender Schutz von Internethändlern vor den häufigsten Abmahnthemen in diesem Bereich:

Wir von internetrecht-rostock.de beraten seit vielen Jahren abgemahnte Internethändler. Das mit Abstand häufigste Abmahnthema ist die Verletzung von Informationspflichten. Dazu gehört eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung, ein fehlender oder falscher Grundpreis oder ein falsches Impressum. Ein Wettbewerber darf auch weiterhin diese Verstöße abmahnen. Er darf jedoch keine Abmahnkosten geltend machen. Bei einem erstmaligen Verstoß darf er zudem keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern. Abmahnvereine dürfen auch weiterhin Verstöße gegen Informationspflichten von Internethändlern abmahnen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Abmahnkosten fordern.

Sollte somit ein Internethändler nach dem 1.12.2020 die Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten, in der es um die Verletzung von Informationspflichten geht, dürfen weder Abmahnkosten gefordert werden, noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Ganz schnell Rechtsmissbrauch

Besonders scharfe Regelungen hat der Gesetzgeber zum Thema Rechtsmissbrauch erlassen. Bisher war es häufig schwierig, einem Abmahner Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Jetzt können bereits Formfehler zu einem Rechtsmissbrauch führen:

Ein Rechtsmissbrauch kann jetzt gegeben sein, wenn in der Abmahnung eines Mitbewerbers (somit nicht eines Abmahnvereins) der Gegenstandswert, und damit die Abmahnkosten unangemessen hoch angesetzt werden. Ebenfalls liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn in der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert wird.

Ein weiterer Aspekt, der für Rechtsmissbrauch sprechen kann, ist gegeben, wenn die geforderte Unterlassungserklärung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Diese Problematik kennen wir aus unserer Beratungspraxis: Häufig wird in eine Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, die viel zu weitgehend ist. Da eine Unterlassungserklärung in der Regel auch immer das Versprechen einer Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners enthält, kann dies für den Abgemahnten schnell teuer werden.

Die neuen Aspekte, die ganz schnell zu einem Rechtsmissbrauch führen können sind auch quasi neue Ansprüche an die Formalien einer Abmahnung.

Stimmen die Formalien nicht, hat der Abmahner entweder keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten oder es ist gleich Rechtsmissbrauch. 

Formalien durch uns prüfen lassen

Es besteht daher aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen für Abgemahnte eine gute Chance, dass ein Abmahner bereits an den Formalien scheitert. Dann hat der Abmahner entweder keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten oder die gesamte Abmahnung ist wegen Rechtsmissbrauchs hinfällig. Uns lag bereits Anfang November 2020 von einem Abmahnverein eine Abmahnung zur Prüfung vor, die bereits nach neuem Recht gestaltet war. Der Aufwand für Abmahner ist, so unser Eindruck, hoch.

Wir prüfen selbstverständlich im Rahmen einer Beratung, ob Ihre Abmahnung die neuen Formalien einhält.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 15 Jahren mit inzwischen fast 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben eine Abmahnung nach dem 01.12.2020 erhalten?

Ich berate Sie. 

Sie können sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

    - Rufen Sie mich einfach an.

   - Schicken Sie mir eine E-Mail.

    - Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

 

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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