Neues Kaufrecht seit dem 01.01.2022 – Anpassung von AGB erforderlich!

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Mit dem „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ wurde am 25.06.2021 ein neues Kaufrecht beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/771 (sog. Warenkaufrichtlinie, WKRL). Ziel der Warenkaufrichtlinie ist es, für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen und das Kaufrecht für den Handel mit digitalen Inhalten zukunftssicher zu machen.

Das neue Recht gilt seit dem 01.01.2022 für Verträge, die nach dem 01.01.2022 geschlossen werden. Auf Verträge, die vor dem 01.01.2022 geschlossen wurden, ist das alte Recht anzuwenden.

Es gibt eine Vielzahl von Neuregelungen, die zu beachten sind. Erhalten Sie hier einen Überblick über die neuen Änderungen.

Neuer Sachmangelbegriff

Der Begriff des Sachmangels in § 434 BGB wird für alle Kaufverträge (B2B und B2C) neu definiert. Nach altem Recht musste der Kaufgegenstand entweder die subjektiv vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder sich objektiv für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beziehungsweise gewöhnliche Verwendung eignen. Der neue Sachmangelbegriff erfordert nun ein kumulatives Vorliegen von subjektiver und objektiver Beschaffenheit. Das heißt, der Kaufgegenstand muss die subjektiv vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und sich objektiv eignen. Beispielsweise ist nach dem neuen Recht eine Sache auch dann mangelhaft, wenn sie zwar subjektiv der getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien entspricht, sich aber nicht für die beabsichtigte oder gewöhnliche Verwendung eignet.

Wegfall des Fristsetzungserfordernisses

Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatz und Rücktritt entfällt bei Kaufverträgen mit einem*einer Verbraucher*in (B2C) künftig das Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung. In Zukunft reicht die Mitteilung eines Mangels aus, um eine (fiktive) Nacherfüllungsfrist in Gang zu setzen. Nach Ablauf einer angemessenen Zeit kann der*die Verbraucher*in vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

In Zukunft ist daher eine zeitnahe Erledigung von Mängelrügen geboten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der*die Verbraucher*in ohne weitere Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktritt oder Schadensersatz verlangt.

Verlängerung des Zeitraums der Beweislastumkehr

Bei Kaufverträgen mit einem*r Verbraucher*in galt bisher die Vermutung, dass ein Mangel, der in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache auftrat, schon bei der Übergabe vorlag. Der*die Verkäufer*in musste in diesen Fällen beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorgelegen hat. Dies stellt eine erhebliche Beweiserleichterung für Verbraucher*innen dar. In der Neufassung des § 477 BGB wird dieser Zeitraum der Beweislastumkehr nun von sechs Monaten auf ein Jahr erhöht.

Hinweis: Unternehmer*innen, die Waren an Verbraucher*innen verkaufen, sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen und an die neue Rechtslage anpassen.

Gerne stehen wir Ihnen bei einer Überprüfung und Aktualisierung Ihrer AGB zur Seite! 

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