Neues Urteil BGH vom 15.08.2013 (Az.: I ZR 80/12) : Filehoster sollen gegen Rechtsverletzungen handeln

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Neues Urteil des Bundesgerichtshofs zum Urheberrecht: Filehoster sollen aktiv gegen Rechtsverletzungen handeln

Schon 2012 wurde vom Bundesgerichtshof entschieden, dass einen sog. File- bzw. Sharehoster Sperrpflichten sowie Prüf- und Filterpflichten für die Zukunft treffen, sobald er auf einen konkreten Urheberrechtsverstoß hingewiesen worden ist (Urteil vom 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11). Seine Rechtsprechung hat das höchste Gericht nunmehr mit seinem Urteil vom 15.08.2013 (Az.: I ZR 80/12) noch weiter ausgeführt.

Zum jüngsten Urteil gab die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz: GEMA, den Anstoß. Sie verklagte Rapidshare auf über 4800 Urheberrechtsverstöße, welche die User des Filehosters durch das Uploaden von rechtwidrigen Downloadangeboten ermöglichten. Die GEMA verlangte die Löschung dieser Einträge sowie Rapidshare für die Zukunft zu verpflichten, die eigene Plattform auf mögliche Rechtsverletzungen dieser Art hin zu untersuchen.

Die geforderten regelmäßigen Kontrollpflichten seitens des Filehosters bestätigte das höchste Gericht. Begründet wurde dies damit, dass Rapidshare die rechtsverletzende Nutzung der Plattform durch eigene Maßnahmen fördere. Rapidshare selbst habe sein Geschäftsmodell zwar nicht auf Urheberrechtsverstöße angelegt, würde aber genau solchen Rechtsverletzungen Vorschub leisten, so der Bundesgerichtshof. Als eigene Maßnahmen durch Rapidshare, welche die Rechtsverletzungen fördern würden, nannte das Gericht die Möglichkeit der anonymen Nutzung der Seite und auch die Möglichkeit des Erwerbs von Premium-Konten. Daher seien dem Betreiber des Dienstes umfassende und regelmäßige Kontrollen der Linksammlungen zumutbar, die auf den Dienst selbst Bezug nehmen wie beispielsweise Google, Facebook oder Twitter. Bei diesen Anbietern müsste sich der Sharehoster informieren, ob eine entsprechende Suchanfrage auf weitere rechtsverletzende Links auf der Plattform hinweise.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass ein Sharehoster nunmehr nicht nur verpflichtet ist, rechtsverletzende Links auf der Plattform ab Kenntnisnahme zu löschen. Darüber hinaus ist er auch verpflichtet eigene Nachforschungen und Überprüfungen anzustellen, ob sich weitere Rechtsverletzungen auf sogenannten Linksammlungen finden lassen. Hierfür muss er weitreichende Suchen initiieren.

Im Ergebnis lässt sich wohl sagen, dass das Filesharing so nun nicht mehr das sein wird, was es wohl lange war. Die Vorzüge des einfachen Uploads einer Datei für andere werden durch die latente Gefahr eines Hinweises hierauf durch Linksammlungen immens geschwächt. Für einen Filehoster ist eine komplette rechtssichere Überprüfung aller möglichen Linksammlungen im Internet wohl kaum umsetzbar. Es ist nicht auszuschließen, dass Rapidshare & Co. in naher oder entfernter Zukunft ihre Dienste nicht mehr in der bisherigen Art und Weise anbieten werden.

Bei Filesharing-Abmahnungen helfen wir!


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