Neues zur Offenlegung von Jahresabschlüssen
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Offenlegung von Jahresabschlüssen
Bereits nach der alten Rechtslage waren Kapitalgesellschaften und Co-Kapitalgesellschaften gemäß § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zur Offenlegung der Jahresabschlüsse verpflichtet. Kamen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, konnte das Registergericht auf Antrag ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Dies bestimmte § 335a HGB, der mit Inkrafttreten des EHUG zum 1.1.2007 aufgehoben wurde. Im Gegenzug wurde § 335 HGB so geändert, dass nunmehr das Bundesamt (d.h. das Bundesamt für Justiz) Verstöße gegen die Offenlegungspflichten von Amts wegen zu verfolgen hat und gegebenenfalls mit einem Ordnungsgeld von mindestens 2.500 Euro bis zu 25.000 Euro ahnden kann. Betroffen sind Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf die Geschäftsjahre ab dem 01.01.2006 beziehen.
Von der Aufhebung des § 335a hatte auch der Geschäftsführer einer GmbH Kenntnis erlangt. Als gegen seine Firma wegen Nichteinreichung von Jahresabschlüssen aus dem Geschäftsjahr 2005 vom Registergericht 2007 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 Euro verhängt wurde, machte der Geschäftsführer die Aufhebung des § 335a geltend und berief sich darauf, dass die gesetzliche Grundlage für das Ordnungsgeldverfahren inzwischen weggefallen und deshalb das Registergericht nicht mehr befugt sei, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Schließlich musste das Oberlandesgericht München den Fall entscheiden und die Frage beantworten: Was gilt für Jahresabschlüsse aus den Geschäftsjahren bis zum 31.12.2005? Die Münchener Richter fanden die Antwort in Artikel 61 Absatz 5 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB): Für das Ordnungsverfahren bei Verstößen in diesem Zeitraum gilt weiterhin § 335a HGB a.F. Damit ist das Registergericht also weiterhin befugt, ein Ordnungsgeld bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten aus dem Jahr 2005 und davor zu verhängen. (Az.: 31 Wx 087/07)
Sinn und Zweck der Offenlegungspflicht
Die Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen dient dem Schutz des Marktes und der Marktteilnehmer. Welche Unternehmensdaten offengelegt werden müssen, richtet sich daher in erster Linie nach der Intensität, mit der die Kapital- und Co-Kapitalgesellschaft am Markt teilnimmt. Dem entsprechen auch die erleichterten Offenlegungspflichten kleinerer und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB), die beispielsweise nicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind.
Mit der Einführung des EHUG wollte der Gesetzgeber die Marktteilnahme noch transparenter gestalten und hat mit dem Ordnungsgeldverfahren von Amts wegen die Offenlegungspflichten weiter verschärft. Diese Intention des Gesetzgebers hat das OLG München berücksichtigt. Denn würde die Verletzung der Offenlegungspflicht bei Jahresabschlüssen aus dem Geschäftsjahr 2005 und davor nun völlig sanktionslos gestellt, so würde dies dem eigentlichen Sinn und Zweck des EHUG widersprechen.
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(WEL)
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