Neues zur Urlaubsabgeltung

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Der erworbene Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 19.6.2012 – 9 AZR 652/10) nicht mehr den Verfallfristen des ursprünglichen Urlaubsanspruchs. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen bis dahin erworbenen Urlaub ganz oder teilweise nicht nehmen, so hat der Arbeitgeber die jeweils erworbenen Urlaubstage, welche nicht genommen wurden, in Form einer Geldzahlung auszugleichen (Urlaubsabgeltung). Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass dieser Zahlungsanspruch, da er ein „Spiegelbild" des ursprünglichen Urlaubsanspruchs sei, gleichsam wie ein Urlaubsanspruch verfalle, wenn er nicht innerhalb des laufenden Jahres bzw. bis zum Ende des dritten Monats des folgenden Jahres geltend gemacht und erfüllt wurde.

Dies war gerade dann besonders misslich, wenn sich ein Kündigungsschutzprozess über das Ende eines Jahres hinzog und der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht bereits vor Ablauf des Jahres geltend gemacht wurde. Stellte das Arbeitsgericht dann fest, dass das Arbeitsverhältnis bereits im vergangenen Jahr wirksam beendet wurde, war dann der Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen.

Diese Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht jetzt aufgegeben. Nunmehr geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch sei und lediglich den allgemeinen Verjährungsvorschriften unterliege. Der Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt daher nicht mehr mit Ende des Jahres.

Aber Achtung: Für einen solchen reinen Geldanspruch können nunmehr auch vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen greifen. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits die Zulässigkeit einer tariflichen Ausschlussfrist angenommen.


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